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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen JUMO GmbH & Co. KG

JUMO GmbH & Co. KG
Moritz-Juchheim-Straße 1
36039 Fulda

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Kommanditgesellschaft Sitz: 36039 Fulda HRA 302 Persönlich haftende Gesellschafterin: M. K. JUCHHEIM GmbH, Sitz: 36039 Fulda, Registergericht Fulda HRB 17 Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Dimitrios Charisiadis, Dr. Steffen Hoßfeld Ust-Id-Nr.: DE 112411234

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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedienungen

(PDF139kByte) Ausgabe 10/2022

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1. Geltungsumfang

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen ("Geschäftsbedingungen" genannt) gelten für alle Herstellungen, Verkäufe und/oder Lieferungen von Produkten, Dienstleistungen und/oder Werken jedweder Art (im Allgemeinen „Liefergegenstand" genannt) der JUMO GmbH & Co. KG („Auftragnehmer“ genannt) zugunsten des Kunden, Auftraggebers, Partners, Bestellers oder Distributors („Auftraggeber“ genannt). Der Auftragnehmer und der Auftraggeber („Vertragspartner“ genannt) vereinbaren ausdrücklich, dass diese Geschäftsbedingungen ausschließlich gelten. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers seine Vertragspflichten vorbehaltlos ausführt.
  2. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die nicht zeichnungsbefugt sind, sind auch zu mündlichen Vertragsabreden, mündlichen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstigen mündlichen Absprachen nicht befugt.
  3. Neben diesen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Software durch den Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers zusätzlich die „Ergänzungsklauseln „Überlassung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (antreiben, messen, schalten, steuern)", abrufbar unter http://EG13.jumo.info.
  4. Neben diesen Geschäftsbedingungen gelten für die Erstellung von Software zusätzlich die „Ergänzungsklauseln „Erstellung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (antreiben, messen, schalten, steuern)", abrufbar unter http://EG14.jumo.info.
  5. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB.
  6. Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
  7. Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
  8. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss und Vertragsdauer

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers wirksam zustande.
  2. Der Umfang der Leistungspflicht des Auftragnehmers wird allein durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgelegt („Vertrag“ genannt).
  3. Der Vertrag ist für die Dauer der Leistungserbringung abgeschlossen.
  4. Falls der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand hat, so ist er für eine Dauer von zwölf (12) Monaten abgeschlossen und verlängert sich jeweils stillschweigend um die Dauer von zwölf (12) Monaten, sofern er nicht jeweils drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Im Falle einer Kündigung aus gleich welchem Grund ist der Auftraggeber zur Abnahme und Zahlung aller bereits beauftragten hergestellten Liefergegenständen zum vereinbarten Preis verpflichtet. Soweit der Liefergegenstand bestellt, jedoch noch nicht hergestellt wurde, ist der Auftraggeber zur Abnahme und Zahlung der bereits eingekauften Produktionsmaterialien zu Vollkosten verpflichtet, es sei denn der Auftragnehmer kann diese Produktionsmaterialien nach eigenem billigem Ermessen anderweitig nutzen.

3. Urheberrecht und Eigentümervorbehalt an Zeichnungen u. ä.

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum, einschließlich die geistigen Schutzrechte, an Zeichnungen, Daten, Datenträgern, Lastenheften, Dokumentationen, Know-How und Entwürfen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen dem Angebot und/oder dem Vertrag beigefügten Unterlagen („Unterlagen“ genannt) uneingeschränkt vor.
  2. Der Auftraggeber darf Unterlagen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht anpassen, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen.
  3. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind diese Unterlagen selbst und sämtliche genehmigte Vervielfältigungen davon durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer zurückzugeben. Ausgenommen hiervon sind Kopien, die zur gesetzlichen Dokumentationspflicht erforderlich sind. Ebenfalls ausgenommen hiervon sind archivierte und verschlüsselte Sicherheitskopien des elektronischen Datenverkehrs, sowie Sicherheitskopien aufgrund interner Sicherheits- und Compliance Richtlinien des Vertragspartners.

4. Lieferzeit und Verzug; Selbstbelieferungsvorbehalt; Höhere Gewalt

  1. Die Einhaltung von Leistungs- und/oder Lieferterminen, -fristen und/oder -zeiträumen steht unter dem Vorbehalt, dass der Auftragnehmer seinerseits von Lieferanten rechtzeitig beliefert wird oder die zur Auftragserfüllung benötigten Materialien überhaut am Markt beschaffbar sind. Bei einer verzögerten oder ausbleibenden Selbstbelieferung
  2. Die Verbindlichkeit von Leistungs- und/oder Lieferterminen, -fristen und/oder -zeiträumen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Dokumente und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seiner Mitwirkung oder mit seinen sonstigen wesentlichen Vertrags-, insbesondere Zahlungspflichten nicht in Verzug gerät.
  3. In Fällen höherer Gewalt ist der davon betroffene Vertragspartner im entsprechenden Umfang und für die Dauer der Auswirkung von seiner Leistungspflicht befreit. Ein Ereignis höherer Gewalt liegt vor, wenn es außerhalb der Kontrolle und Einflussmöglichkeit des davon betroffenen Vertragspartners liegt, es bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise nicht vorhersehbar war und die Auswirkungen von dem betroffenen Vertragspartner nicht in zumutbarer Weise hätten verhindert oder überwunden werden können. Als ein Fall von höherer Gewalt gilt insbesondere
    a) Krieg oder vergleichbare kriegerischen Handlungen, umfangreiche militärische Mobilisierung, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakt, Sabotage oder Piraterie;
    b) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
    c) Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen oder andere extreme Naturereignisse wie Überschwemmungen;
    d) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekomunikation, Informationssysteme oder Energie;
    e) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung; Bummelstreik; Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  4. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ereignis und seine Auswirkung zu unterrichten. Wenn sich eine Vertragserfüllung aus Gründen höherer Gewalt um mehr als einen Monat verzögert, hat jeder Vertragspartner das Recht – ohne Anspruch auf eine Entschädigung seitens des anderen Vertragspartners - den Vertrag schriftlich für die von der Unterbrechung der Vertragserfüllung betroffenen Mengen zu kündigen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Teillieferungen bzw. -leistungen sind zulässig, insoweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
  6. Kommt der Auftragnehmer schuldhaft in Verzug, so bestimmen sich die Ansprüche des Auftraggebers ausschließlich nach Ziffer 9 dieser Geschäftsbedingungen.

5. Gefahrübergang

  1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgen alle Lieferungen von Liefergegenständen des Auftragnehmers an den Auftraggeber gemäß den Incoterms® 2020 FCA (Werk des Auftragnehmers).
  2. Sofern eine Abnahme einer Dienstleistung und/oder eines Werks vereinbart ist und keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Auftraggeber den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme nicht vor und verweigert diese auch nicht unter Angabe von Gründen, gilt der Liefergegenstand als abgenommen.
    Die Leistungsgefahr geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
  3. Hat der Auftraggeber eine Bestellung auf Abruf erteilt, muss er den Liefergegenstand innerhalb von zwölf (12) Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen, falls die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbart haben. Tut er dies nicht, kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug und die Gefahr geht auf diesen über.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von dem Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich ab Lieferwerk zuzüglich der Mehrwertsteuer in der im Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe ohne Verpackung. Die Verpackung wird gesondert berechnet.
  2. Der Kaufpreis ist innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungszugang frei Zahlstelle zu zahlen.
  3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, von dem Auftraggeber die Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Vertragspreises bei Vertragsabschluss zu verlangen.
  4. Erhöht sich nachweislich ein Kostenbestandteil innerhalb der preisbildenden Gesamtkosten (z. B. Personalkosten bzw. Stundenverrechnungssätze, Betriebs- und Produktionskosten z.B. durch steigende Energiekosten oder nachweislich drittbezogene Materialkosten), so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Preis anteilmäßig anzupassen, jedoch nur proportional hinsichtlich des entsprechenden geänderten Kostenelements und insoweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber umgehend unter Darlegung der jeweils veränderten Kostenbestandteile informieren. Der sich hieraus ergebende neue Preis findet ab dem ersten des auf den Zugang der schriftlichen Mitteilung folgenden Kalendermonats Anwendung.
  5. Falls der Vertrag kein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand hat, ist eine Preiserhöhung gemäß Ziffer 6.4 nur dann möglich, wenn die Lieferung des Liefergegenstandes und/oder die Leistungserbringung nicht innerhalb von vier Monaten ab Vertragsschluss erfüllt sein muss.
  6. Sind Ratenzahlungen vereinbart, so ist die jeweilige Rate, sofern kein bestimmter Zahltag vereinbart ist, jeweils bis zum 3. Werktag der jeweiligen Zahlungsperiode im Voraus zu entrichten. Gerät der Auftraggeber mit mehr als einer Rate in Zahlungsverzug, so ist die gesamte Restforderung fällig. Das gilt auch, wenn Ratenzahlung nach Fälligkeit
    vereinbart wird. Das Recht des Auftragnehmers, Verzugszinsen zu berechnen, bleibt von einer Ratenzahlungsvereinbarung nach Fälligkeit unberührt.
  7. Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die von dem Auftragnehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht nicht zu, es sei denn, die der Geltendmachung dieser Rechte zugrundeliegenden Gegenforderungen des Auftraggebers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung auf demselben Vertrag beruht.
  8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass eine bestehende oder zukünftige Forderung durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sein könnte, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungserbringungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  9. Im Falle von Änderungswünschen des Auftraggebers nach Vertragsabschluss behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung der Preise sowie der bereits vereinbarten Lieferfristen vor.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag bzw. den Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber bestehenden Forderungen des Auftragsnehmers vor, auch wenn der jeweilige Liefergegenstand bereits vollständig bezahlt wurde. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert der als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsware die noch nicht beglichenen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber um mehr als zwanzig Prozent (20 %), so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl in entsprechendem Umfang verpflichtet.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware sowie bei sonstigen Verfügungen Dritter über die Vorbehaltsware hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Unabhängig davon hat der Auftraggeber seine Kunden und sonstige Dritte über die bestehenden Rechte des Auftragnehmers an den Liefergegenständen zu unterrichten. Die dem Auftragnehmer anfallenden Kosten einer Intervention (z.B. Kosten einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO) hat der Auftraggeber zu tragen, soweit der Dritte zur Kostenerstattung nicht in der Lage ist.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Rückforderung der Vorbehaltsware berechtigt und der Auftraggeber ist zur Herausgabe Vorbehaltsware verpflichtet.
  4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und/oder die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs, sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer gelten als Rücktritt vom Vertrag.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  6. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, vorausgesetzt, dass er von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten erfüllt hat. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt er dem Auftragnehmer bereits jetzt bis zur Erfüllung aller offenen Ansprüche desAuftragnehmers alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden in Höhe des Rechnungsbetrags zur Sicherheit ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung bleibt der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt, der Auftragnehmer behält sich jedoch das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  7. Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstands durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung des Liefergutes, so erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache, die somit zur Vorbehaltsware wird, das Alleineigentum. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt wird. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber um mehr als zwanzig Prozent (20 %), so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl in entsprechendem Umfang verpflichtet. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.

8. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn für den Auftragnehmer die gesamte Vertragserfüllung endgültig unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB wird. Soweit die Unmöglichkeit auf der ausbleibenden Selbstbelieferung des Auftragnehmers nach Ziffer 4.1 beruht oder ein Fall der höheren Gewalt nach Ziffer 4.3 vorliegt, besteht das Recht zum Rücktritt nur nach Maßgabe von Ziffer 4.4. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Liefergegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug vor, der nicht unter die Ziffern 4.1 oder 4.3 dieser Geschäftsbedingungen fällt, und gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der
    Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

9. Haftung

  1. Ansprüche auf Schadensersatz wegen (vor-)vertraglicher Pflichtverletzung und aus Delikt mit Ausnahme von solchen Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur:
    - bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer;
    - bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch einen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  2. Die Haftungsbeschränkungen unter Ziffer 9.1 der Geschäftsbedingungen gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten), die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Insoweit haftet der Auftragnehmer für jeden Grad des Verschuldens und für jede Art von Schaden. Ebenso haftet der Auftragnehmer vollumfänglich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Nichtvorhandensein der Auftragnehmer ausdrücklich garantiert hat.
  3. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
  4. Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

10. Mängelhaftung

  1. Bei Vorliegen eines Mangels des Liefergegenstandes sind die Ansprüche des Auftraggebers zunächst nach Wahl des Auftragnehmers auf die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) beschränkt.
  2. Ist der Gegenstand des Vertrages ein Kauf und für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und im Falle der Feststellung etwaiger Mängel diese dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
  3. Es wird keine Gewähr seitens des Auftragnehmers übernommen für Schäden oder Mängel, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    - natürliche Abnutzung;
    - ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
    - unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen, die ohne die vorherige Zustimmung des Auftragnehmers erfolgt sind;
    - fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte;
    - bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen;
    - bei übermäßiger Beanspruchung;
    - bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe;
    - bei Verbindung des Liefergegenstands mit einer anderen Sache, insofern diese Verbindung nicht vorher ausdrücklich durch den Auftragnehmer genehmigt wurde und der Schaden oder Mangel aus dieser Verbindung herrührt.
  4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer Letzterem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
  5. Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, trägt er die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit er hierzu nach dem Gesetz verpflichtet ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder setzt der Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Lieferungen lediglich im Land des Lieferortes frei von Schutzrechten und Urheberrechte Dritter zu erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird der Auftragnehmer entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen der Ziffern 9 und 10 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Geschäftsbedingungen.

11. Verjährung

  1. Gewährleistungsansprüche - gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Mangel verursacht, haben sowie im Falle des Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen gemäß Ziffer 9 dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht in den Fällen der Ziffer 9.1 dieser Geschäftsbedingungen.

12. Montage und Serviceleistungen

  1. Montagearbeiten und Serviceleistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen) sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu vergüten. Die Vergütung umfasst insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung sowie die üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter
    erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
  2. Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeit stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen in angemessenem Umfang zu tragen.
  3. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur Verfügung. Weiterhin stellt der Auftraggeber für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur
    Verfügung. Er hat zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montage- bzw. Servicepersonals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde. Erfordert die Eigenart des Betriebes des Auftraggebers besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das Montage- bzw. Servicepersonal, so stellt er auch dieses zur Verfügung.
  4. Das Montagepersonal des Auftragnehmers und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die nicht in Erfüllung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur Lieferung und der Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber oder einem Dritten veranlasst werden.
  5. Wird die Montage durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften des Auftragnehmers zu beachten.
  6. Bei der Durchführung von Serviceleistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen) kann der Auftragnehmer aufgrund seiner Erfahrung und technischen Einschätzung nach freiem Ermessen entscheiden, ob er die Serviceleistung im Betrieb des Auftraggebers oder im eigenen Betrieb durchführen möchte. Soll der Service im Betrieb des Auftragnehmers durchgeführt werden, übersendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Gegenstand. Nach durchgeführtem Service sendet der Auftragnehmer den Liefergegenstand an ihn zurück.
  7. Sofern der Auftraggeber nicht anzeigt, dass er Änderungen vorgenommen hat, werden die Geräte nach dem Service in der serienmäßigen Konfiguration zur Verfügung gestellt. Falls der Auftraggeber dem Auftragnehmer geänderte Einstellungen und Programme anzeigt, wird der Auftragnehmer den Liefergegenstand bei Durchführung der Serviceleistung entsprechend konfigurieren und programmieren. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, diese Einstellung zu überprüfen. Eine Gewähr übernimmt der Auftragnehmer dafür nicht. Des Weiteren übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung für die Funktion nach Einbindung des Liefergegenstands in die Anlage des
    Auftraggebers.
  8. Der Servicetechniker des Auftragnehmers ist zu Serviceleistungen an anderen Teilen als den von dem Auftragnehmer gelieferten nur befugt, wenn eine schnelle und einfache Lösung zu erwarten ist und der Auftraggeber ausdrücklich einen entsprechenden Zusatzauftrag erteilt.
  9. Der Techniker des Auftragnehmers kann den Service abbrechen, wenn sich herausstellt, dass er keine Abhilfe in der erwartet kurzen Zeit schaffen kann. Der Auftraggeber hat auch in diesem Falle die zeitabhängige Vergütung sowie das für die Erledigung des Zusatzauftrages verwendete Material zu bezahlen. Hätte der Techniker die Serviceleistungen nach fachmännischem Urteil doch in der erwartet kurzen Zeit erbringen können und hat er dies grob fahrlässig nicht erkannt oder vorsätzlich gehandelt, schuldet der Auftraggeber keine Zahlung für die abgebrochene Serviceleistung.
  10. Es ist Sache des Auftraggebers zu prüfen, ob durch die Erteilung und Durchführung eines Zusatzauftrages Ansprüche aus Lieferungs- und Wartungsverträgen mit Dritten beeinträchtigt werden oder verloren gehen. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung. Dies betrifft u.a. die folgenden Pflichten seitens des Auftraggebers:
    - Der Auftraggeber hat bei der Anlieferung von Instand zu haltenden Geräten sowie Retourlieferungen stets die  Gefahrstoffverordnung in ihrer jeweils gültigen Version strikt zu beachten;
    - Insbesondere hat der Auftraggeber auch solche Geräte, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen gefüllt oder in sonstiger Art in Berührung gekommen sind, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu verpacken und zu
    kennzeichnen;
    - Außerdem muss der Auftraggeber im Serviceauftrag auf die Verbindung des Gerätes mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausdrücklich hinweisen und erforderlichenfalls ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beifügen;
    - Falls es sich nicht um solche von dem Auftragnehmer hergestellten Geräte handelt, für die dieser weiterhin mängelhaftungsverpflichtet ist, kann dieser die Annahme eines Serviceauftrages über Geräte jederzeit unter Hinweis auf die Verbindung mit gefährlichen Arbeitsstoffen ablehnen.
    - Bei Nichtbeachtung der Gefahrstoffverordnung behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die eventuelle Schadensersatzansprüche geltend zu machen; dies gilt nicht, falls der Auftraggeber bzw. dessen Beauftragte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat bzw. haben.

13. Exportkontrollregelung

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine rechtlichen Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Handels- und außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen entgegenstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Dokumente beizubringen, die für die Ausfuhr, die Verbringung oder die Einfuhr benötigt werden.
  2. Lieferverzögerungen aufgrund von erforderlichen Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen vereinbarte Lieferfristen und -termine außer Kraft. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Lieferverzögerung und deren Ursache in Kenntnis zu setzen. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat sind die Vertragspartner berechtigt, sich vom Vertrag in dem von den Lieferverzögerungen betroffenen Umfang durch entsprechende schriftliche Erklärung zu lösen, ohne dass der andere Vertragspartner hierdurch zum Schadensersatz berechtigt wäre.
  3. Werden erforderliche behördliche (Ausfuhr-)Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Vertragserfüllung nicht genehmigungsfähig oder verletzt der Auftraggeber seine Pflicht zur Beibringung aller notwendigen Informationen und Dokumente zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer, ist dieser berechtigt, vom Vertrag im betroffenen Umfang zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind nach Maßgabe von Ziffer 9 ausgeschlossen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für den Auftragnehmer zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist. Im Falle einer solchen Kündigung ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Auftraggeber wegen der
    Kündigung oder deren Konsequenzen ausgeschlossen.

14. Geheimhaltungsvereinbarung

  1. Jegliche Informationen, wie u.a. Geschäftsinformationen, technische und kaufmännische Informationen, Markt- und Wettbewerbsinformationen usw. sowie alle damit zusammenhängenden Informationen, die seitens des offenlegenden Vertragspartners dem empfangenden Vertragspartner in irgendeiner Form, sei schriftlich mündlich oder digital, offengelegt werden, gelten als vertrauliche Informationen (bezeichnet als "vertrauliche Informationen").
  2. Folgende Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen, wobei die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmen dem empfangenden Vertragspartner obliegt:
    - Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den offenlegenden Vertragspartner an den empfangenden Vertragspartner bereits im Besitz des empfangenden Vertragspartners waren,
    - Informationen, die von dem empfangenden Vertragspartner unabhängig von der Offenlegung durch den offenlegenden Vertragspartner entwickelt wurden,
    - Information, die dem empfangenden Vertragspartner von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht dieses Dritten offenbart wurden, oder
    - Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt waren.
  3. Der empfangende Vertragspartner wird alle vertraulichen Informationen des offenlegenden Vertragspartners vertraulich behandeln und diese vertraulichen Informationen nicht ohne das Einverständnis des offenlegenden Vertragspartners an Dritte weitergeben. Der empfangende Vertragspartner wird insbesondere keine vertraulichen Informationen ohne das Einverständnis des offenlegenden Vertragspartners für andere Zwecke als für die Zusammenarbeit der Vertragspartner verwenden.
  4. Um sicherzustellen, dass die vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden, erklärt sich der empfangende Vertragspartner damit einverstanden:
    - dass alle Dokumente und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden müssen, um sie vor Diebstahl oder unbefugtem Zugriff zu schützen;
    - Kopien von vertraulichen Informationen nur in dem Umfang anzufertigen, der für die effektive Durchführung des Vertrags erforderlich ist, und beim Kopieren der vertraulichen Informationen sicherzustellen, dass etwaige Kennzeichnungen auf den Originaldokumenten, die auf den vertraulichen Charakter der vertraulichen Informationen hinweisen, auf den Kopien ebenso gut lesbar sind wie auf den Originaldokumenten; und
    - den offenlegenden Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen, nachdem sie von einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Nutzung oder einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informationen Kenntnis erlangt hat, und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um eine solche Nutzung oder eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu beenden, erforderlichenfalls mit Unterstützung des offenlegenden Vertragspartners.
  5. Der empfangende Vertragspartner wird vertrauliche Informationen nur an solche ihrer Mitarbeiter, Direktoren, verbundenen Unternehmen und Berater weitergeben, deren Position so beschaffen ist, dass eine solche Weitergabe für die Gespräche im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern erforderlich ist. Diese Personen
    müssen ebenfalls durch eine Geheimhaltungspflicht gebunden sein, die mit den Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung vergleichbar ist.
  6. Für den Fall, dass der empfangende Vertragspartner einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer rechtmäßigen gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen des offenlegenden Vertragspartners unterliegt, wird der empfangende Vertragspartner:
    - den offenlegenden Vertragspartner unverzüglich schriftlich auf diese Verpflichtung hinweisen und den offenlegenden Vertragspartner auf Verlangen so weit wie möglich dabei unterstützen, die vertraulichen Informationen zu schützen oder gerichtlich schützen zu lassen; und
    - soweit keine anderen Schutzmaßnahmen getroffen werden, nur solche vertraulichen Informationen offenlegen, die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung oder Anordnung offengelegt werden müssen, und sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass die offengelegten vertraulichen Informationen so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dieser Geheimhaltungsvereinbarung behandelt werden.
  7. Der empfangende Vertragspartner ist auf Verlangen des offenlegenden Vertragspartners verpflichtet:
    - alle vertraulichen Informationen, ob in schriftlicher oder sonstiger Form, zusammen mit allen Vervielfältigungen und Kopien davon unverzüglich zurückzugeben oder nach Wahl des offenlegenden Vertragspartners nachweislich zu vernichten;
    - zur gleichen Zeit alle anderen Materialien, einschließlich der von dem empfangenden Vertragspartner selbst erstellten Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten oder Rückschlüsse auf solche zulassen, zurückzugeben oder nach Wahl des offenlegenden Vertragspartners deren Vernichtung nachzuweisen; und
    - dem offenlegenden Vertragspartner schriftlich zu bestätigen, dass er die vertraulichen Informationen in der beschriebenen Weise zurückgegeben oder vernichtet hat.
  8. Vertrauliche Informationen werden auf die sicherste Art und Weise nach dem aktuellen Stand der Technik vernichtet, soweit dies dem empfangenden Vertragspartner möglich und zumutbar ist.
  9. Die zur Herausgabe oder Vernichtung vertraulicher Informationen verpflichtete Vertragspartner ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Ausgenommen hiervon sind Kopien, die zur gesetzlichen Dokumentationspflicht erforderlich sind. Ebenfalls ausgenommen hiervon sind archivierte und verschlüsselte Sicherheitskopien des elektronischen Datenverkehrs, sowie Sicherheitskopien aufgrund interner Sicherheits- und Compliance Richtlinien des empfangenden Vertragspartners.
  10. Der offenlegende Vertragspartner bleibt Eigentümer der Rechte an den vertraulichen Informationen. Nichts in dieser Geheimhaltungsvereinbarung gewährt dem empfangenden Vertragspartner eine Lizenz, einen Titel oder ein Recht an den vertraulichen Informationen oder an geistigen Eigentumsrechten der anderen Vertragspartner.
  11. Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet keine der Vertragspartner, vertrauliche Informationen gegenüber dem anderen Vertragspartner offenzulegen. Die Vertragspartner behalten sich das Recht vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen, vertrauliche Informationen nicht an die anderen Vertragspartner herauszugeben.
  12. Bei der Bereitstellung von vertraulichen Informationen im Rahmen dieser Geheimhaltungsvereinbarung gibt keine der Vertragspartner eine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung hinsichtlich ihrer Angemessenheit, Genauigkeit, Hinlänglichkeit oder Korrektheit oder Freiheit von Mängeln jeglicher Art, einschließlich der Freiheit von Patent-, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzungen, die sich aus der Verwendung dieser vertraulichen Informationen ergeben können.
  13. Jeder Vertragspartner erkennt an, dass ein finanzieller Schadenersatz möglicherweise keine ausreichende Abhilfe für die unbefugte Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen darstellt und dass im Falle eines Verstoßes oder eines drohenden Verstoßes gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung, der geschädigte Vertragspartner berechtigt ist, ohne Verzicht auf andere Rechte oder Rechtsbehelfe, einstweilige Maßnahmen zu erwirken oder eine Unterlassungsklage einzureichen.
  14. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt für fünf (5) Jahre ab der Offenlegung der vertraulichen Informationen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Auftragnehmers.
  2. Für diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, , die Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16. Schlussbestimmungen

  1. Hat ein Vertragspartner im Rahmen des Vertrages personenbezogene Daten zu verarbeiten, wird er das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen, einschließlich die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, beachten und erforderliche Maßnahmen zur Datensicherung mit dem anderen Vertragspartner abstimmen und es diesem ermöglichen, die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen.
  2. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrags ganz oder teilweise als ungültig, nicht rechtswirksam oder illegal angesehen werden, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und Legalität der übrigen Vertragsbestimmungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner die ganz oder teilweise ungültige, nicht rechtswirksame oder illegale Bestimmung mit rückwirkender Kraft durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die der in der ungültigen, nicht rechtswirksamen oder illegalen Bestimmung enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht am nächsten kommt.
  3. Der Auftraggeber erlaubt es dem Auftragnehmer, die von ihm in Auftrag gegebenen Vertragspflichten teilweise oder vollständig durch Subunternehmen ausführen zu lassen.
  4. Alle in dem Vertrag oder in den Geschäftsbedingungen vorgesehenen Pflichten, die naturgemäß über die Vertragsbeendigung hinaus fortlaufen, bleiben auch nach der Vertragsbeendigung in Kraft, insbesondere alle finanziellen Pflichten, die der eine Vertragspartner vertragsgemäß zugunsten der anderen Vertragspartner erfüllen muss.
  5. Insofern der Auftragnehmer keinen Widerspruch gegen ein Dokument, eine Mitteilung oder eine Maßnahme des Auftraggebers einlegt, stellt dies keinen Verzicht auf Bestimmungen des Vertrags dar.


Ergänzungsklauseln zu Ziffer 1.3 AGB JUMO GmbH & Co. KG-
Überlassung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (antreiben, messen, schalten, steuern)

Ergänzungsklauseln zu Ziffer 1.3 AGB zum Download (pdf 144 kByte) Ausgabe 10/2018

Englische Version:
Supplemental clauses in accordance with Section 1.3 of the General Terms and Conditions (PDF 116 kByte) Version 10/2018

1. Geltungsumfang

  1. Diese Ergänzungsklauseln gelten immer dann, wenn der Vertrag, teilweise oder ganzheitlich, die Überlassung von Software durch den Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers zum Gegenstand hat.
  2. Diese Ergänzungsklauseln haben einzig und alleine Bezug auf die Überlassung von Software durch den Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers.
  3. Alle Definitionen, die in den Geschäftsbedingungen und in anderen anwendbaren Ergänzungsklauseln gebraucht werden, werden in diesen Ergänzungsklauseln übernommen.
  4. Diese Ergänzungsklauseln ergänzen die Bestimmungen der Geschäftsbedingungen. Insofern es Widersprüche zwischen einer Bestimmung dieser Ergänzungsklausel und einer Bestimmung der Geschäftsbedingungen gibt, so hat die Bestimmung der Ergänzungsklausel Vorrang.

2. Vertragsgegenstand

  1. Diese Ergänzungsklauseln bestimmen die Lizenzbedingungen bei der Überlassung von (i) Standard-Software, (ii) Engineering-Software, (iii) Runtime- Software und/oder (iv) Embedded Software (gemeinsam „Software“ genannt und in den Geschäftsbedingungen „Liefergegenstand“ genannt) durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber.
  2. Die Software kann Open-Source-Software-Komponenten beinhalten, worauf der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweist.
  3. Die Software kann Dritt-Software-Komponenten beinhalten, worauf der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweist.
  4. Die Software kann Kunden-Software-Komponenten beinhalten. In diesem Fall sind – ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen dieser Ergänzungsklauseln – alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf diese Kunden- Software-Komponenten ausgeschlossen.
  5. Unter Standard-Software verstehen die Vertragspartner Software, die ganz oder teilweise von dem Auftragnehmer erstellt wurde und auf unterschiedlicher Hardware laufen kann.
  6. Unter Engineering-Software verstehen die Vertragspartner Software für Engineering wie z. B. Projektierung, Programmierung, Parametrierung, Test oder Inbetriebnahme, die ganz oder teilweise von dem Auftragnehmer erstellt wurde.
  7. Unter Runtime-Software verstehen die Vertragspartner Software für den Anlagen- und Maschinenbetrieb, z. B. Betriebssysteme, Grundsysteme, Systemerweiterungen oder Treiber, die ganz oder teilweise von dem Auftragnehmer erstellt wurde.
  8. Unter Embedded-Software verstehen die Vertragspartner Firmware, die ganz oder teilweise von dem Auftragnehmer erstellt wurde und nur auf einer bestimmten Hardware genutzt werden kann.
  9. Unter Open-Source-Software verstehen die Vertragspartner Software, deren Quelltext entsprechend den Opens-Source-Software-Lizenzbedingungen öffentlich und von Dritten eingesehen, geändert und genutzt werden kann.
  10. Unter Dritt-Software verstehen die Vertragspartner Software, die von einem Dritthersteller erstellt wurde und die von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber vermietet, überlassen oder weiterlizensiert wird.
  11. Unter Demo-Software verstehen die Vertragspartner Testversionen einer Software, die dem Auftraggeber seitens des Auftragnehmers lediglich zu Präsentations- oder Versuchszwecken für eine zeitlich und anwendungstechnisch begrenzte Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

3. Gewerbliche Schutzrechte und Nutzungsrechte

  1. Insofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, verbleiben die gewerblichen Schutzrechte an der Software – unbeschadet der Artikel 10 und 11 – vollumfänglich beim Auftragnehmer.
  2. Insofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben und unbeschadet der Artikel 10 und 11, wird dem Auftraggeber gemäß den spezifischen Bestimmungen des Vertrags:
    - bei Standard-Software eine Einfachlizenz gemäß Artikel 4, eine Mehrfachlizenz bzw. Netzwerklizenz gemäß Artikel 5 oder eine unbegrenzte Lizenz gemäß 6 gewährt;
    - bei Engineering-Software eine Einfachlizenz gemäß Artikel 4, eine Mehrfachlizenz bzw. Netzwerklizenz gemäß Artikel 5 oder eine unbegrenzte Lizenz gemäß Artikel 6, in jedem Fall unter Einhaltung des Artikels 8, gewährt ;
    - bei Runtime-Software eine Einfachlizenz gemäß Artikel 4, eine Mehrfachlizenz bzw. Netzwerklizenz gemäß Artikel 5 oder eine unbegrenzte Lizenz gemäß Artikel 6 , in jedem Fall unter Einhaltung des Artikels 9 gewährt ;
    - bei Embedded Software eine Einfachlizenz gemäß Artikel 4 gewährt.

4. Einfachlizenz

  1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, die Software mit den gegebenenfalls in dem Vertrag genannten Geräten zu nutzen, wobei jede dem Auftraggeber überlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem Gerät genutzt werden darf.
  2. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
  3. Der Auftraggeber darf von der Software Vervielfältigungen erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden dürfen (Sicherungskopien). Von der überlassenen Dokumentation dürfen keine Kopien erstellt werden. Im Übrigen darf der Auftraggeber die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz oder einer unbegrenzten Lizenz vervielfältigen.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurück zu entwickeln, zu übersetzen, Teile herauszulösen, mit anderen Programmen zu verbinden oder Kunden-Software davon abzuleiten.
  5. Der Auftraggeber darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf Sicherungskopien unverändert zu übertragen.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, (i) die Software einschließlich Dokumentation sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch auszuschließen, und (ii) die Software vor Dritten geheim zu halten und Mitarbeiter, die Zugang zur Software erhalten, entsprechend auf die bestehenden Geheimhaltungspflichten und Nutzungsbeschränkungen zu verpflichten.
  7. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das widerrufliche Recht ein, die dem Auftraggeber übertragenen Nutzungsrechte auf Dritte weiter zu übertragen. Hat der Auftraggeber die Software zusammen mit einem Gerät erworben, so darf er die Software nur zusammen mit diesem Gerät zur Nutzung an Dritte weitergeben. Der Auftraggeber hat mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, nach der sich der Dritte den Verpflichtungen aus diesem Vertrag unterwirft. Überlässt der Auftraggeber die Software einem Dritten, so ist der Auftraggeber für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den Auftragnehmer insoweit erpflichtungen freizustellen.

5. Mehrfachlizenz bzw. Netzwerklizenz

  1. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder an mehreren Arbeitsplätzen zeitgleich bedarf der Auftraggeber einer Mehrfachlizenz. Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist die Einräumung einer Einfachlizenz zuzüglich einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Auftraggeber von der mit der Einfachlizenz überlassenen Software erstellen darf.
  2. Im Rahmen der Mehrfachlizenz steht dem Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zu, die in der schriftlichen Bestätigung genannte Anzahl von Vervielfältigungen der Software zu erstellen, sowie die erstellten Vervielfältigungen gemäß den Regelungen für Einfachlizenzen zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
  3. Der Nutzung der Software an mehreren Geräten gleichzeitig steht die Nutzung in Netzwerken an mehreren Arbeitsplätzen gleich, ohne dass hierbei eine Vervielfältigung der Software erfolgt (Netzwerklizenz). Die Regelungen für Mehrfachlizenzen gelten für Netzwerklizenzen entsprechend. Die Anzahl der zulässigen Arbeitsplätze entspricht dabei der Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen.
  4. Der Auftraggeber wird die ihm vom Auftragnehmer zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Auftraggeber hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und dem Auftragnehmer auf Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber hat alphanumerische und sonstige Kennungen der Datenträger auf alle Vervielfältigungen unverändert zu übertragen.

6. Unbegrenzte Lizenz

  1. Zur Nutzung der Software an unbegrenzten Geräten oder an unbegrenzten Arbeitsplätzen zeitgleich bedarf der Auftraggeber einer unbegrenzten Lizenz. Voraussetzung für eine unbegrenzte Lizenz ist die Einräumung einer Einfachlizenz zuzüglich einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers über die Gewährung einer unbegrenzten Lizenz.
  2. Im Falle einer unbegrenzten Lizenz steht dem Auftraggeber das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zu, eine unbegrenzte Anzahl von Vervielfältigungen der Software zu erstellen, sowie
    die erstellten Vervielfältigungen gemäß den Regelungen für Einfachlizenzen
    zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
  3. Der Auftraggeber wird die ihm vom Auftragnehmer zusammen mit der unbegrenzten Lizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Auftraggeber hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und dem Auftragnehmer auf Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber hat alphanumerische und sonstige Kennungen der Datenträger auf alle Vervielfältigungen unverändert zu übertragen.

7. Demo-Software

  1. Demo-Software wird für eine den Demo-Software-Lizenzbedingungen entsprechend zeitlich und anwendungstechnisch begrenzte Nutzung gewährt. Außerhalb dieser zeitlich und anwendungstechnisch begrenzten Nutzung ist ein Einsatz der Test- oder Demo-Software nicht zulässig.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist bei Demo-Software jegliche Gewährleistung des Auftragnehmers ausgeschlossen, außer bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers.

8. Engineering-Software

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, eigene Programme oder Daten („Kundenapplikationen“ genannt), die er mit der Engineering-Software geschaffen hat, lizenzgebührenfrei zu vervielfältigen, zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
  2. Sofern bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Engineering-Software Anteile davon in die Kundenapplikationen einfließen, so gilt die lizenzgebührenfrei Vervielfältigunsberechtigung auch in Bezug auf diese Anteile der Engineering-Software. Anderweitig ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, Anteile von Engineering-Software herauszulösen.
  3. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen sind alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf diese Kundenapplikationen ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Runtime-Software

  1. Bindet der Auftraggeber Kundenapplikationen - insbesondere mit Hilfe von Engineering-Software - in Runtime-Software ein, so muss der Auftraggeber vor jeder Installation oder anderweitigen Vervielfältigung seiner Kundenapplikationen, die Runtime-Software oder Teile davon enthalten, oder die er mit einem Vervielfältigungsstück seiner Kundenapplikationen verbindet, eine Lizenz an der Runtime- Software entsprechend der beabsichtigten Nutzungsart gemäß dem dann gültigen Katalog des Auftraggebers erwerben.
  2. Überlässt der Auftraggeber die genannten Kundenapplikationen Dritten zur Nutzung, so gilt hinsichtlich der damit verbundenen Runtime-Software, dass der Auftraggeber in diesem Fall die Nutzung der Software vollständig aufgeben, sämtliche installierte Kopien der Software von seinen Geräten und Instanzen entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien löschen oder, auf Wunsch des Auftragnehmers, dem Auftragnehmer übergeben wird, sofern der Auftraggeber nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Jede Nutzung solcher aufbewahrten Kopien ist untersagt.
  3. Dieser Artikel gewährt kein Recht, aus Runtime-Software Teile herauszulösen.
  4. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen sind alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf diese Kundenapplikationen ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Open-Source-Software

  1. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen, gilt dieser Artikel 10 immer insofern dem Auftraggeber Open- Source-Software überlassen wird oder die Software Open-Source-Software- Komponenten beinhaltet, wobei sich dieser Artikel 10 dann nur auf den Anteil der Open-Source-Software-Komponente bezieht.
  2. In Bezug auf Open-Source-Software und gegebenenfalls von Open-Source-Software abgeleiteter Software gelten die Lizenzbedingungen, denen die Open-Source-Software unterliegt, immer vorrangig. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf die Verwendung von Open-Source-Software hinweisen und diesem die entsprechenden Lizenzbedingungen zugänglich machen.
  3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen und Kosten/Aufwendungen frei, die dem Auftragnehmer aus dem Einsatz der Open-Source-Software entstehen, insofern die Lizenzbedingungen für die Open-Source-Software dies nicht verbieten.
  4. Die Open-Source-Software darf von dem Auftraggeber und/oder dem Endkunden nur entsprechend den Open-Source-Software-Lizenzbedingungen genutzt, verbreitet, vervielfältigt und modifiziert werden. Insofern die Lizenzbedingungen für die Open-Source-Software nichts anderes vorsehen, entsteht dadurch ein direktes Vertrags- und Lizenzverhältnis zwischen (i) dem Auftraggeber und/oder dem Endkunden einerseits und (ii) dem ursprünglichenLizenzgeber der Open-Source-Software andererseits.
  5. Es ist dem Auftraggeber strengstens untersagt, ohne das ausdrückliche vorherige Einverständnis des Auftragnehmers, Software, die vom Auftragnehmer erstellt wurde oder Dritt-Software, die keine Open-Source-Software ist, in Open-Source-Software oder in von Open-Source-Software abgeleiteter Software in irgendeiner Form einfließen zu lassen.
  6. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen, jedoch unbeschadet anderslautender Bestimmungen in den Open-Source-Software-Lizenzbedingungen, sind alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf Open-Source-Software oder in Bezug auf von Open-Source-Software abgeleiteter Software ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Dritt-Software

  1. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen, gilt dieser Artikel 11 immer insofern dem Auftraggeber Dritt-Software überlassen wird.
  2. In Bezug auf Dritt-Software und gegebenenfalls von Dritt-Software abgeleiteter Software gelten die Lizenzbedingungen, denen die Dritt-Software unterliegt, immer vorrangig.
  3. Der Auftragnehmer wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Lizenzbedingungen überlassener Dritt-Software hinweisen, sowie die Dritt-Software-Lizenzbedingungen zugänglich machen.
  4. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer alle übertragbaren Gewährleistungen, Garantien, Entschädigungen und Haftungsansprüche, die der Dritt-Software-Hersteller dem Auftraggeber gewährt.
  5. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen und unbeschadet Artikel 11.4, sind alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf Dritt-Software oder in Bezug auf von Dritt-Software abgeleiteter Software ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Vergütung, Dauer, Kündigung

  1. Die Vergütung, die Dauer und die Art der Lizenz werden in dem Vertrag geregelt.
  2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ist die Vergütung durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer vorab zu entrichten.
  3. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen zwischen den Vertragspartnern werden die Einfachlizenz gemäß Artikel 4, die Mehrfachlizenz gemäß Artikel 5 und die unbegrenzte Lizenz gemäß Artikel 6 für eine unbegrenzte Zeit gewährt.

Software Support und Maintenance

  1. Jedweder Support in Bezug auf die Software, sei es vorbeugende oder korrektive Wartung der Software, das Anrecht auf Patches, Updates oder Upgrades, muss separat in einem Software Support und Maintenance Vertrag geregelt werden.
  2. Insofern die Vertragspartner keinen Software Support und Maintenance Vertrag abgeschlossen haben, so wird der Auftragnehmer für seine Dienstleistungen (Beratung, Software-Erstellung u.a.) von dem Auftraggeber nach Zeitaufwand vergütet.

14. Mängelhaftung

  1. Die Software, deren Lizenz der Auftraggeber erwirbt, ist dem Auftraggeber bestens bekannt.
  2. Die Mängelhaftung wird entsprechend der Artikel 9 und 10 der Geschäftsbedingungen geregelt.

15 Software-Audit

  1. Der Auftragnehmer darf die Nutzung der Software durch den Auftraggeber prüfen („Audit“), vorausgesetzt, der Auftragnehmer kündigt die Prüfung dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich an.
  2. Dieses Audit findet zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftraggebers statt, höchstens einmal pro Jahr, maximal während zwei Arbeitstagen, die Auditoren dürfen aus vernünftigen Gründen vom Auftraggeber verweigert werden, alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers werden gewahrt, alle personenbezogenen Daten werden entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen gewahrt und gesichert, die Audit-Ergebnisse werden vertraulich behandelt und der Auftragnehmer wird die betrieblichen Konsequenzen dieses Audits für den Auftraggeber so gering wie möglich halten.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei dem Audit des Auftragnehmers behilflich zu sein, den Auftragnehmer in angemessenem Rahmen zu unterstützen und dem Auftragnehmer hinreichenden Zugang zu Informationen zu gewähren.
  4. Zudem verpflichtet sich der Auftraggeber, gegebenenfalls zu wenig bezahlte Vergütung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten.
  5. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lizenzen des Auftraggebers, sowie den entsprechenden Vertrag zu Lasten des Auftraggebers außerordentlich zu kündigen.
  6. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer nicht für Kosten einzustehen hat, die dem Auftraggeber durch die Mithilfe bei einem Audit entstehen.


Ergänzungsklauseln zu Ziffer 1.4 AGB JUMO GmbH & Co. KG
Erstellung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (antreiben, messen, schalten, steuern)

Ergänzungsklauseln für die Erstellung von Softwareprodukten zu Artikel 1.4 AGB (PDF 131 kByte) Ausgabe 10/2018

Englische Version:
Supplemental Clauses in accordance with Section 1.4 General Terms and Conditions of Delivery and Service (pdf 136 kByte) Version 10/2018

1. Geltungsumfang

  1. Diese Ergänzungsklauseln gelten immer dann, wenn der Vertrag, teilweise oder ganzheitlich, die Planung und Erstellung von Software durch den Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers zum Gegenstand hat.
  2. Diese Ergänzungsklauseln haben einzig und alleine Bezug auf die Planung, Erstellung und Lieferung von Software durch den Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers.
  3. Alle Definitionen, die in den Geschäftsbedingungen und in anderen anwendbaren Ergänzungsklauseln gebraucht werden, werden in diesen Ergänzungsklauseln übernommen.
  4. Diese Ergänzungsklauseln ergänzen die Bestimmungen der Geschäftsbedingungen. Insofern es Widersprüche zwischen einer Bestimmung dieser Ergänzungsklausel und einer Bestimmung der Geschäftsbedingungen gibt, so hat die Bestimmung der Ergänzungsklausel Vorrang.

2. Vertragsgegenstand

  1. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer mit der Planung und Erstellung von (i) Standard-Software, (ii) Engineering-Software, (iii) Runtime-Software und/oder (iv) Embedded Software beauftragen (gemeinsam „Software“ genannt und in den Geschäftsbedingungen „Liefergegenstand“ genannt).
  2. Die Software kann Open-Source-Software-Komponenten beinhalten, worauf der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Planungs-Phase oder, falls dies erst zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich wird, in der Erstellungs-Phase hinweist.
  3. Die Software kann Dritt-Software-Komponenten beinhalten, worauf der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Planungs-Phase oder, falls dies erst zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich wird, in der Erstellungs-Phase hinweist.
  4. Die Software kann Kunden-Software-Komponenten beinhalten. In diesem Fall sind – ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen – alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf diese Kunden-Software-Komponenten ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Planung

  1. Der Auftraggeber nimmt in der Planungs-Phase die Dienste des Auftragnehmers in Anspruch, um die erforderlichen Vorbereitungen für den Datenverarbeitungs- Einsatz und die entsprechende Software-Erstellung zu treffen. Ziel der vom Auftragnehmer zu erbringenden Planungsleistung ist es, auf der Basis der während der Planungs-Phase zu ermittelnden Tatsachen und Anforderungen in laufender enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber alle wesentlichen erforderlichen Anforderungen zu vereinbaren, sei es in einem formellen Lastenheft bzw. Pflichtenheft oder in irgendeiner anderen formellen oder informellen Form („Anforderungsvereinbarung“ genannt). Diese Anforderungsvereinbarung bildet die Grundlage für die sich anschließende Software- Erstellung.
  2. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer in der Planungs-Phase die notwendigen Informationen über den Ist-Zustand in den vorgesehenen Anwendungsgebieten, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben für die Erarbeitung der Anforderungsvereinbarung. Zu diesem Zweck erfolgt während der gesamten Planungs-Phase eine unmittelbare und enge Koordination zwischen den vom Auftragnehmer erbrachten Diensten und den Wünschen, Vorschlägen und Soll-Vorgaben des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird daher in die Planungs-Phase vollumfänglich eingebunden und erhält damit die Möglichkeit, auf die Anforderungsvereinbarung in dem von ihm gewünschten Sinne Einfluss zu nehmen.
  3. Erkennt der Auftragnehmer während der Planungs-Phase, dass die vorgesehene Konfiguration im Hinblick auf die mittlerweile herausgearbeiteten Tatsachen, Anforderungen und Softwareeigenschaften modifiziert werden muss, wird er den Auftraggeber hierauf in angemessener Zeit hinweisen und ihm Alternativvorschläge unterbreiten. Der Auftraggeber wird über eventuelle Änderungen, die sich aufgrund solcher Hinweise für die Erarbeitung und den Inhalt der Anforderungsvereinbarung ergeben, unverzüglich entscheiden.

4. Erstellung

  1. Der Auftragnehmer wird die Software maßgeblich auf der Basis der Anforderungsvereinbarung erstellen.
  2. Im Rahmen der Erstellungs-Phase führt der Auftragnehmer die weitere Programmierung durch, insbesondere die Codierung, die Tests und die Integration. In regelmäßigen, angemessenen Abständen unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber über den Stand der Programmierungsarbeiten und die Einhaltung der Anforderungen an die Software. Sich abzeichnende Verzögerungen und Änderungserfordernisse werden dem Auftraggeber in angemessener Zeit mitgeteilt.
  3. Auch während der Erstellungs-Phase erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in angemessener Zeit alle Informationen, die dieser zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt.

5. Abnahme

  1. Jede erstellte Software unterliegt der Abnahme.
  2. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft seiner Leistung schriftlich anzeigen.
  3. Die Bedingungen, das Verfahren und die Dauer der Abnahme können in der Anforderungsvereinbarung festgelegt werden. Des Weiteren können in der Anforderungsvereinbarung Teilabnahmen für quantifizierbare und im Vergütungswert abgrenzbare Teilleistungen vereinbart werden.
  4. Abnahmen und Teilabnahmen bedürfen der Protokollierung. Nach erfolgreicher Durchführung der Abnahme erklärt der Auftraggeber die Abnahme durch Gegenzeichnung des Abnahmeprotokolls. Die Software-Erstellung gilt vierzehn (14) Tage nach schriftlicher Meldung der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer als erfolgt, wenn sich die Abnahme aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen verzögert.
  5. Für die Dauer der Beseitigung von Fehlern gilt die Abnahmeprüfung als unterbrochen. Der Auftragnehmer wird Fehler in angemessener Frist unentgeltlich beseitigen („Nachbesserung“ genannt) und die Beendigung der Nachbesserung dem Auftraggeber mitteilen. Anschließend wird die Abnahme erneut durchgeführt. Unwesentliche Mängel sind kein Grund für die Abnahmeverweigerung.
  6. Scheitert die Nachbesserung trotz einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten, angemessenen Frist mit der Androhung, die Leistung anschließend abzulehnen, ist der Auftraggeber berechtigt, von der Erstellungs-Phase zurückzutreten.
  7. Die Vertragspartner können in der Planungs-Phase und in der Erstellungs-Phase gemeinsam Teilabnahmen für quantifizierbare und im Vergütungswert abgrenzbare Teilleistungen vereinbaren, die entsprechend diesem Artikel 5 einzeln abgenommen werden müssen, um den guten weiteren Verlauf der Erstellungs-Phase abzusichern. In diesem Fall gelten die Artikel 5.5 und 5.6 nur für die noch nicht abgenommene Teilleistungen.

6. Projektmanagement

  1. Insofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, benennen sie für die Planungs-Phase und die Erstellungs- Phase Projektverantwortliche, die zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen in allen Projektangelegenheiten bevollmächtigt sind, und treffen eine Vertretungsregelung für deren Verhinderung. Die Projektverantwortlichen überwachen und koordinieren die Projektarbeiten laufend und unterrichten sich über deren Fortgang in regelmäßigen Besprechungen. Sie treffen die vorgenannten Absprachen schriftlich.
  2. Die Vertragspartner stellen ausreichend und qualifiziertes Personal zur gegenseitigen Kooperation zur Verfügung. Die Vertragspartner sind sich der Tatsache bewusst, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit im Rahmen der Planungs-Phase und der Erstellungs-Phase die intensive Einbindung des Auftraggebers erfordert.

7. Vergütung

  1. Die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung wird im Preisteil des Vertrages geregelt. Alle genannten Preise bzw. Verrechnungssätze gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der am Tag der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Höhe.
  2. Insofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, werden alle Leistungen des Auftragnehmers nach Aufwand gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen „JUMO Serviceverrechnungssätzen“ vergütet. Diese sind dem Vertrag als Anlage beigefügt.
  3. Im Fall des zufälligen Untergangs seiner Leistungen oder Teilen hiervon vor Abnahme steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch in Höhe der bisher erbrachten Leistungen zu.

8. Änderungen

  1. Hält der Auftraggeber während der Erstellungs-Phase technische Änderungen für sachdienlich oder erforderlich, wird er den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall hat eine Abstimmung zwischen den Vertragspartnern über die sich hieraus ergebenden Modifikationen des Vertragsinhaltes und der Vertragsabwicklung stattzufinden. Kommt es nicht zu einer Einigung, verbleibt es bei den ursprünglichen Vereinbarungen.
  2. Werden Termine oder Inhalt bzw. Umfang der Anforderungsvereinbarung nach Vertragsabschluss einvernehmlich geändert, kann von jeder Partei die einvernehmliche Anpassung der Vergütung und des Zeitplans verlangt werden. Es gelten hierfür die bei Vertragsabschluss zur Bewertung der Leistungen des Auftragnehmers zugrunde gelegten Maßstäbe. Es besteht kein Recht zur einseitigen Anordnung von Änderungen seitens des Auftraggebers.

9. Mängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Software keine Sachmängel aufweist, die ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
  2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen.
  3. Der Auftragnehmer wird – unbeschadet Artikel 9.12 – alle vom Auftraggeber gemeldeten reproduzierbaren Fehler der Software, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, gemäß der Artikel 9.5 und 9.6. nachbessern.
  4. Der Auftraggeber wird eventuelle Sachmängel so detailliert wie möglich beschreiben.
  5. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers (i) durch Fehlerbeseitigung, (ii) durch Überlassung eines neuen Softwarestandes oder (iii) dadurch, dass der Auftragnehmer Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Ein neuer Softwarestand ist vom Auftraggeber zu übernehmen, es sei denn, dies führt zu für ihn unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
  6. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer. Wählt der Auftragnehmer eine Nachbesserung beim Auftraggeber, so hat der Auftraggeber eine geeignete Umgebung, sowie geeignetes Bedienungspersonal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist, um die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die bei ihm vorhandenen zur Nachbesserung benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
  7. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich und detailliert schriftlich zu rügen.
  8. Für Software, die zu Test-, Demo -oder Validierungszwecken überlassen ist, haftet der Auftragnehmer jedoch nur, wenn er den Sachmangel arglistig verschwiegen hat, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers.
  9. Die Sachmängelhaftung erstreckt sich nicht:
    -auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Software vorgesehenen und in der Dokumentation angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden;
    - bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch;
    - bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;
    - bei Schäden, die nach der Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind;
    - auf unsachgemäße Änderungen oder Erweiterungen der Software – und die daraus entstehenden Folgen – durch den Auftraggeber oder Dritte.
  10. Im Falle von Embedded Software bestehen Ansprüche wegen Mängel nur, wenn diese auf der im Vertrag genannten Referenz-Hardware oder Ziel- Hardware reproduzierbar sind. Ist ein vom Auftraggeber angezeigter Fehler nicht reproduzierbar, auf eine falsche Bedienung des Auftraggebers zurück zu führen oder aus einem sonstigen Grund von der Mängelhaftung ausgeschlossen, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Prüfung eine angemessene Vergütung sowie Erstattung der hierbei entstandenen Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
  11. Sind gelieferte Datenträger mangelhaft, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass der Auftragnehmer die fehlerhaften durch fehlerfreie Exemplare ersetzt.
  12. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das anwendbare Gesetz längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  13. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  14. Unbeschadet Artikel 10 sind weitergehende oder andere als die in diesem Artikel 9 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels ausgeschlossen.

10. Gewerbliche Schutzrechte

  1. Soweit im Rahmen der Planungs-Phase oder in der Erstellungs-Phase gewerbliche Schutzrechte entstehen, verbleiben diese – unbeschadet Artikel 11 – vollumfänglich beim Auftragnehmer.
  2. Insofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Auftragnehmer erstellte und vertragsgemäß genutzte Software gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Artikel 9.12 bestimmten Frist wie folgt:
    - Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffende Software
    • entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
    • sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder
    • austauschen.
    Ist dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu;
    - Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Artikel 9 der Geschäftsbedingungen;
    - Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  3. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  4. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Software vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten oder Kunden- Software eingesetzt wird.

11. Gewerbliche Schutzrechte Dritter

  1. Insofern die Software Dritt-Software-Komponenten enthält, so verbleiben die gewerbliche Schutzrechte bezüglich dieser Dritt-Software-Komponenten ausschließlich bei dem Hersteller dieser Dritt-Software.
  2. Insofern die Software Open-Source-Software-Komponenten enthält, so wird die Regelung der gewerbliche Schutzrechte bezüglich dieser Open-Source-Software-Komponenten entsprechend den Nutzungsbedingungen dieser Open-Source-Software gehandhabt, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber übergeben wird.

12. Lizenzbedingungen

  1. Alle Nutzungs- und Lizenzbedingungen bezüglich der Software werden in den Ergänzungsklauseln „Überlassung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (antreiben, messen, schalten, steuern)“, abrufbar unter http://EG13.jumo.info geregelt.