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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen JUMO GmbH & Co. KG

JUMO GmbH & Co. KG
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Kommanditgesellschaft Sitz: 36039 Fulda HRA 302 Persönlich haftende Gesellschafterin: M. K. JUCHHEIM GmbH, Sitz: 36039 Fulda, Registergericht Fulda HRB 17 Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Bernhard Juchheim, Dipl.-Kfm. Michael Juchheim Ust-Id-Nr.: DE 112411234

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedienungen

(PDF166kByte) Ausgabe 10/2018

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1. Geltungsumfang

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Produkten, Dienstleistungen und Herstellung von Werken jedweder Art (im Allgemeinen „Liefergegenstand“ genannt) der JUMO GmbH & Co. KG („Auftragnehmer“ genannt) zugunsten des Auftraggebers, Partners, Bestellers oder Distributors („Auftraggeber“ genannt).
    Der Auftragnehmer und der Auftraggeber („Vertragspartner“ genannt) vereinbaren ausdrücklich, dass diese Geschäftsbedingungen ausschließlich gelten. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung bzw. Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
  2. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die nicht zeichnungsbefugt sind, sind auch zu mündlichen Vertragsabreden, mündlichen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstigen mündlichen Absprachen nicht befugt.
  3. Neben diesen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Software durch den Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers zusätzlich die Ergänzungsklauseln „Überlassung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (antreiben, messen, schalten, steuern)“, abrufbar unter http://EG13.jumo.info.
  4. Neben diesen Geschäftsbedingungen gelten für die Erstellung von Software zusätzlich die Ergänzungsklauseln „Erstellung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (antreiben, messen, schalten, steuern)“, abrufbar unter http://EG14.jumo.info.
  5. Die vorliegenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB.
  6. Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden wir den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.
  7. Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
  8. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss und Vertragsdauer

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt („Vertrag“ genannt).
  3. Der Vertrag ist für die Dauer der Leistungserbringung abgeschlossen. Falls der Vertrag Dauerschuldverhältnisse vorsieht, so ist er für eine Dauer von zwölf (12) Monaten abgeschlossen, die sich jeweils stillschweigend um eine Dauer von zwölf (12) Monaten verlängert. Jeder Vertragspartner kann einen solchen Vertrag mit Dauerschuldverhältnissen jederzeit mittels schriftlicher Kündigung ohne Entschädigungszahlung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat kündigen. Im Falle einer Kündigung muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer alles bereits hergestellte beziehungsweise eingekaufte kundenspezifische Liefergut zum vereinbarten Preis abkaufen.

3. Urheberrecht und Eigentümervorbehalt an Zeichnungen u. ä.

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen uneingeschränkt vor. Der Auftraggeber darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den Auftragnehmer zurückzugeben.
  2. Sofern diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind, behält sich der Auftragnehmer außerdem an diesen Unterlagen auch sein Urheberrecht vor.

4. Lieferzeit und Verzug

  1. Die Verbindlichkeit von Leistungs- bzw. Lieferterminen und Fristen („Lieferfrist“ genannt) setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seiner Mitwirkung oder mit seinen sonstigen wesentlichen Vertrags-, insbesondere Zahlungspflichten nicht in Verzug gerät.
  2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen (z. B. Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse), oder bei Hindernissen, für die ein anderes Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
  3. Teillieferungen bzw. -leistungen sind zulässig, insoweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
  4. Kommt der Auftragnehmer in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 3 % vom Nettowert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Artikel 9 dieser Bedingungen.

5. Gefahrübergang

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit den Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist und keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Auftraggeber den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme nicht vor und verweigert diese auch nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt der Liefergegenstand als abgenommen.
  2. Hat der Auftraggeber eine Bestellung auf Abruf erteilt, muss er den Liefergegenstand – bei Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle – innerhalb von zwölf (12) Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen, falls die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbart haben. Tut er dies nicht, kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug und die Gefahr geht auf diesen über.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von dem Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich ab Lieferwerk zuzüglich der Mehrwertsteuer in der im Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe ohne Verpackung. Die Verpackung wird gesondert berechnet.
  2. Der Kaufpreis ist innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungszugang frei Zahlstelle zu zahlen.
  3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, von dem Auftraggeber die Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Vertragspreises bei Auftragsannahme zu verlangen.
  4. Die Preise gelten vier Monate ab Zugang der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers. Verändert sich ein Kostenbestandteil innerhalb der Gesamtkosten (z. B. Personalkosten bzw. Stundenverrechnungssätze oder nachweislich drittbezogene Materialkosten), so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Preis anteilmäßig anzupassen, jedoch nur proportional hinsichtlich des entsprechenden Kostenelements und insoweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Der sich hieraus ergebende neue Preis findet ab dem ersten des auf den Zugang der schriftlichen Mitteilung folgenden Kalendermonats Anwendung.
  5. Sind Ratenzahlungen vereinbart, so ist die jeweilige Rate, sofern kein bestimmter Zahltag vereinbart ist, jeweils bis zum 3. Werktag der jeweiligen Zahlungsperiode im Voraus zu entrichten. Gerät der Auftraggeber mit mehr als einer Rate in Zahlungsverzug, so ist die gesamte Restforderung fällig. Das gilt auch, wenn Ratenzahlung nach Fälligkeit vereinbart wird. Das Recht des Auftragnehmers, Verzugszinsen zu berechnen, bleibt von einer Ratenzahlungsvereinbarung nach Fälligkeit unberührt.
  6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die von dem Auftragnehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung auf demselben Liefervertrag beruht.
  7. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  8. Im Falle von Änderungswünschen des Auftraggebers nach Vertragsabschluss behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung der Preise sowie der bereits vereinbarten Lieferfristen vor.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher aus dem Vertrag bzw. den Verträgen mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufenderRechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber um mehr als zehn Prozent (10 %), so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zur Rücknahme und zum Rücktritt berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
  4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten als Rücktritt vom Vertrag.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  6. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, vorausgesetzt, dass er von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten erfüllt hat. Er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle seine künftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  7. Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstands durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung des Liefergutes, so erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von dem Auftragnehmer gelieferten Liefergegenstands. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt wird. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.

8. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn für den Auftragnehmer die gesamte Vertragserfüllung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Liefergegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Artikels 4 dieser Geschäftsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist, es sei denn diese ist entbehrlich, und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Geschäftsbedingungen durch dessen Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
  5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur in den Fällen der Artikel 9 und 10 dieser Geschäftsbedingungen. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

9. Haftung

  1. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen – und zwar von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur:
    - bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer;
    - bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch einen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers;
    - bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Auftragnehmer oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
    - bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des ausdrücklich vereinbarten Vertragszweckes gefährdet wird;
    - in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird;
    - bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer ausdrücklich garantiert hat.
  2. Die Haftung des Auftragnehmers ist allerdings auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

10. Mängelhaftung

  1. Alle nachweislich mangelhaften Liefergegenstände sind unentgeltlich nach Wahl des Auftragnehmers und in dessen billigem Ermessen nachzubessern oder neu zu liefern bzw. neu zu erbringen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich und detailliert zu melden.
  2. Es wird keine Gewähr seitens des Auftragnehmers übernommen für Schäden oder Mängel, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    - natürliche Abnutzung;
    - ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
    - unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen, die ohne die vorherige Zustimmung des Auftragnehmers erfolgt sind;
    - fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte;
    - bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen;
    - bei übermäßiger Beanspruchung;
    - bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe;
    - bei Kombination des Liefergegenstands mit einer anderen Ware, insofern diese Kombination nicht vorher ausdrücklich durch den Auftragnehmer genehmigt wurde und der Schaden oder Mangel aus dieser Kombination herrührt.
  3. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer Letzterem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Auftragnehmer angemessenen und vernünftigen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung nachweislich als berechtigt anzusehen ist, die im gesetzlichen Umfang zwingend erforderlichen Kosten.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Lieferungen lediglich im Land des Lieferortes frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird der Auftragnehmer entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
  8. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur nach Artikel 9 dieser Geschäftsbedingungen

11. Verjährung

  1. Mängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Mangel verursacht haben sowie im Falle des Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen gemäß Artikel 9 dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht in den Fällen des Artikels 9.1 dieser Geschäftsbedingungen.

12. Montage und Serviceleistungen

  1. Montagearbeiten und Serviceleistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen) sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu vergüten. Die Vergütung umfasst insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung sowie die üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
  2. Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeit stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen in angemessenem Umfang zu tragen.
  3. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur Verfügung. Weiterhin stellt der Auftraggeber für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung. Er hat zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagebzw. Servicepersonals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde. Erfordert die Eigenart des Betriebes des Auftraggebers besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das Montage- bzw. Servicepersonal, so stellt er auch dieses zur Verfügung.
  4. Das Montagepersonal des Auftragnehmers und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die nicht in Erfüllung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur Lieferung und der Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber oder ,einem Dritten veranlasst werden.
  5. Wird die Montage durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften des Auftragnehmers zu beachten.
  6. Bei der Durchführung von Serviceleistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen) kann der Auftragnehmer aufgrund seiner Erfahrung und technischen Einschätzung nach freiem Ermessen entscheiden, ob er die ,Serviceleistung im Betrieb des Auftraggebers oder im eigenen Betrieb durchführen möchte. Soll der Service im Betrieb des Auftragnehmers durchgeführt werden, übersendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Gegenstand. Nach durchgeführtem Service sendet der Auftragnehmer den Liefergegenstand an ihn zurück.
  7. Sofern der Auftraggeber nicht anzeigt, dass er Änderungen vorgenommen hat, werden die Geräte nach dem Service in der serienmäßigen Konfiguration zur Verfügung gestellt. Falls der Auftraggeber dem Auftragnehmer geänderte Einstellungen und Programme anzeigt, wird der Auftragnehmer den Liefergegenstand bei Durchführung der Serviceleistung entsprechend konfigurieren und programmieren. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, diese Einstellung zu überprüfen. Eine Gewähr übernimmt der Auftragnehmer dafür nicht. Des Weiteren übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung für die Funktion nach Einbindung des Liefergegenstands in die Anlage des Auftraggebers.
  8. Der Servicetechniker des Auftragnehmers ist zu Serviceleistungen an anderen Teilen als den von dem Auftragnehmer gelieferten nur befugt, wenn eine schnelle und einfache Lösung zu erwarten ist und der Auftraggeber ausdrücklich einen entsprechenden Zusatzauftrag erteilt.
  9. Der Techniker des Auftragnehmers kann den Service abbrechen, wenn sich herausstellt, dass er keine Abhilfe in der erwartet kurzen Zeit schaffen kann. Der Auftraggeber hat auch in diesem Falle die zeitabhängige Vergütung sowie das für die Erledigung des Zusatzauftrages verwendete Material zu bezahlen. Hätte der Techniker die Serviceleistungen nach fachmännischem Urteil doch in der erwartet kurzen Zeit erbringen können und hat er dies grob fahrlässig nicht erkannt oder vorsätzlich gehandelt, schuldet der Auftraggeber keine Zahlung für die abgebrochene Serviceleistung.
  10. Es ist Sache des Auftraggebers zu prüfen, ob durch die Erteilung und Durchführung eines Zusatzauftrages Ansprüche aus Lieferungs- und Wartungsverträgen mit Dritten beeinträchtigt werden oder verloren gehen. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung. Dies betrifft u.a. die folgenden Pflichten seitens des Auftraggebers:
    - Der Auftraggeber hat bei der Anlieferung von Instand zu haltenden Geräten sowie Retourlieferungen stets die Gefahrstoffverordnung in ihrer jeweils gültigen Version strikt zu beachten;
    - Insbesondere hat der Auftraggeber auch solche Geräte, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen gefüllt oder in sonstiger Art in Berührung gekommen sind, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu verpacken und zu kennzeichnen;
    - Außerdem muss der Auftraggeber im Serviceauftrag auf die Verbindung des Gerätes mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausdrücklich hinweisen und erforderlichenfalls ein Sicherheitsdatenblatt gemäß EU-Richtlinie 91/155/EWG beifügen;
    - Falls es sich nicht um solche von dem Auftragnehmer hergestellten Geräte handelt, für die dieser weiterhin mängelhaftungsverpflichtet ist, kann dieser die Annahme eines Serviceauftrages über Geräte jederzeit unter Hinweis auf die Verbindung mit gefährlichen Arbeitsstoffen ablehnen.
    - Bei Nichtbeachtung der Gefahrstoffverordnung behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die eventuelle Schadensersatzansprüche geltend zu machen; dies gilt nicht, falls der Auftraggeber bzw. dessen Beauftragte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat bzw. haben.

13. Exportkontrollregelung

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Lieferfristen außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Vertragserfüllung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für den Auftragnehmer zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist. Im Falle einer solchen Kündigung ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Auftraggeber wegen der Kündigung oder deren Konsequenzen ausgeschlossen.

14. Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die ihm und seinen Mitarbeitern bekannt werden, gegenüber Dritten geheimzuhalten und sie Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern die Informationen öffentlich bekannt sind, dem Vertragspartner bei Erhalt schon bekannt waren, dem Vertragspartner von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden, Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung (z. B. Unterauftragnehmer) zugänglich gemacht werden müssen und diese Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussvorschriften

  1. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen ist Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Auftragnehmers.
  2. Für diese Geschäftsbedingungen, die Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16. Schlussbestimmungen

  1. Hat ein Vertragspartner im Rahmen des Vertrages personenbezogene Daten zu verarbeiten, wird er das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen, einschließlich die Datenschutz- Grundverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, beachten und erforderliche Maßnahmen zur Datensicherung mit dem anderen Vertragspartner abstimmen und es diesem ermöglichen, die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen.
  2. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrags ganz oder teilweise als ungültig, nicht rechtswirksam oder illegal angesehen werden, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und Legalität der übrigen Vertragsbestimmungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner die ganz oder teilweise ungültige, nicht rechtswirksame oder illegale Bestimmung mit rückwirkender Kraft durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die der in der ungültigen, nicht rechtswirksamen oder illegalen Bestimmung enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht am nächsten kommt.
  3. Der Auftraggeber erlaubt es dem Auftragnehmer, die von ihm in Auftrag gegebenen Vertragspflichten teilweise oder vollständig durch Subunternehmen ausführen zu lassen.
  4. Alle in dem Vertrag oder in den Geschäftsbedingungen vorgesehenen Pflichten, die naturgemäß über die Vertragsbeendigung hinaus fortlaufen, bleiben auch nach der Vertragsbeendigung in Kraft, insbesondere alle finanziellen Pflichten, die der eine Vertragspartner vertragsgemäß zugunsten der anderen Vertragspartner erfüllen muss.
  5. Hat der Auftragnehmer keine Einwände bzgl. eines Dokuments, einer Mitteilung oder einer Handlung des Auftraggebers geäußert, so geht dies niemals mit einem Verzicht auf die Anwendung der Bestimmung einher.
  6. Kein Vertragspartner kann haftbar gemacht werden, wenn er aus Gründen der höheren Gewalt, die sich seiner Kontrolle entziehen, seine vertraglichen Pflichten verletzt oder eine Lieferung bzw. Dienstleistung nicht fristgerecht ausführt. Dies umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Handlungen und Versäumnisse des Auftraggebers, Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit, technologiebedingte Katastrophen, Epidemien, Materialmangel, Streiks, Blockaden, Verkehrsstaus, staatliche Interventionen, Fristüberschreitungen für Lieferungen oder Lieferunterbrechungen seitens eines Zulieferers sowie die Unmöglichkeit, Arbeitskräfte und Rohstoffe aus den gängigen Netzwerken zu beziehen. Wenn sich eine Vertragserfüllung aus einem dieser Gründe um mehr als einen Monat verzögert, hat jeder Vertragspartner das Recht – ohne Anspruch auf eine Entschädigung seitens des anderen Vertragspartners – den Vertag schriftlich für die von der Unterbrechung der Vertragserfüllung betroffenen Mengen zu kündigen.


Ergänzungsklauseln zu Ziffer 1.3 AGB JUMO GmbH & Co. KG-
Überlassung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (antreiben, messen, schalten, steuern)

Ergänzungsklauseln zu Ziffer 1.3 AGB zum Download (pdf 144 kByte) Ausgabe 10/2018

Englische Version:
Supplemental clauses in accordance with Section 1.3 of the General Terms and Conditions (PDF 116 kByte) Version 10/2018

1. Geltungsumfang

  1. Diese Ergänzungsklauseln gelten immer dann, wenn der Vertrag, teilweise oder ganzheitlich, die Überlassung von Software durch den Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers zum Gegenstand hat.
  2. Diese Ergänzungsklauseln haben einzig und alleine Bezug auf die Überlassung von Software durch den Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers.
  3. Alle Definitionen, die in den Geschäftsbedingungen und in anderen anwendbaren Ergänzungsklauseln gebraucht werden, werden in diesen Ergänzungsklauseln übernommen.
  4. Diese Ergänzungsklauseln ergänzen die Bestimmungen der Geschäftsbedingungen. Insofern es Widersprüche zwischen einer Bestimmung dieser Ergänzungsklausel und einer Bestimmung der Geschäftsbedingungen gibt, so hat die Bestimmung der Ergänzungsklausel Vorrang.

2. Vertragsgegenstand

  1. Diese Ergänzungsklauseln bestimmen die Lizenzbedingungen bei der Überlassung von (i) Standard-Software, (ii) Engineering-Software, (iii) Runtime- Software und/oder (iv) Embedded Software (gemeinsam „Software“ genannt und in den Geschäftsbedingungen „Liefergegenstand“ genannt) durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber.
  2. Die Software kann Open-Source-Software-Komponenten beinhalten, worauf der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweist.
  3. Die Software kann Dritt-Software-Komponenten beinhalten, worauf der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweist.
  4. Die Software kann Kunden-Software-Komponenten beinhalten. In diesem Fall sind – ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen dieser Ergänzungsklauseln – alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf diese Kunden- Software-Komponenten ausgeschlossen.
  5. Unter Standard-Software verstehen die Vertragspartner Software, die ganz oder teilweise von dem Auftragnehmer erstellt wurde und auf unterschiedlicher Hardware laufen kann.
  6. Unter Engineering-Software verstehen die Vertragspartner Software für Engineering wie z. B. Projektierung, Programmierung, Parametrierung, Test oder Inbetriebnahme, die ganz oder teilweise von dem Auftragnehmer erstellt wurde.
  7. Unter Runtime-Software verstehen die Vertragspartner Software für den Anlagen- und Maschinenbetrieb, z. B. Betriebssysteme, Grundsysteme, Systemerweiterungen oder Treiber, die ganz oder teilweise von dem Auftragnehmer erstellt wurde.
  8. Unter Embedded-Software verstehen die Vertragspartner Firmware, die ganz oder teilweise von dem Auftragnehmer erstellt wurde und nur auf einer bestimmten Hardware genutzt werden kann.
  9. Unter Open-Source-Software verstehen die Vertragspartner Software, deren Quelltext entsprechend den Opens-Source-Software-Lizenzbedingungen öffentlich und von Dritten eingesehen, geändert und genutzt werden kann.
  10. Unter Dritt-Software verstehen die Vertragspartner Software, die von einem Dritthersteller erstellt wurde und die von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber vermietet, überlassen oder weiterlizensiert wird.
  11. Unter Demo-Software verstehen die Vertragspartner Testversionen einer Software, die dem Auftraggeber seitens des Auftragnehmers lediglich zu Präsentations- oder Versuchszwecken für eine zeitlich und anwendungstechnisch begrenzte Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

3. Gewerbliche Schutzrechte und Nutzungsrechte

  1. Insofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, verbleiben die gewerblichen Schutzrechte an der Software – unbeschadet der Artikel 10 und 11 – vollumfänglich beim Auftragnehmer.
  2. Insofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben und unbeschadet der Artikel 10 und 11, wird dem Auftraggeber gemäß den spezifischen Bestimmungen des Vertrags:
    - bei Standard-Software eine Einfachlizenz gemäß Artikel 4, eine Mehrfachlizenz bzw. Netzwerklizenz gemäß Artikel 5 oder eine unbegrenzte Lizenz gemäß 6 gewährt;
    - bei Engineering-Software eine Einfachlizenz gemäß Artikel 4, eine Mehrfachlizenz bzw. Netzwerklizenz gemäß Artikel 5 oder eine unbegrenzte Lizenz gemäß Artikel 6, in jedem Fall unter Einhaltung des Artikels 8, gewährt ;
    - bei Runtime-Software eine Einfachlizenz gemäß Artikel 4, eine Mehrfachlizenz bzw. Netzwerklizenz gemäß Artikel 5 oder eine unbegrenzte Lizenz gemäß Artikel 6 , in jedem Fall unter Einhaltung des Artikels 9 gewährt ;
    - bei Embedded Software eine Einfachlizenz gemäß Artikel 4 gewährt.

4. Einfachlizenz

  1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, die Software mit den gegebenenfalls in dem Vertrag genannten Geräten zu nutzen, wobei jede dem Auftraggeber überlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem Gerät genutzt werden darf.
  2. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
  3. Der Auftraggeber darf von der Software Vervielfältigungen erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden dürfen (Sicherungskopien). Von der überlassenen Dokumentation dürfen keine Kopien erstellt werden. Im Übrigen darf der Auftraggeber die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz oder einer unbegrenzten Lizenz vervielfältigen.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurück zu entwickeln, zu übersetzen, Teile herauszulösen, mit anderen Programmen zu verbinden oder Kunden-Software davon abzuleiten.
  5. Der Auftraggeber darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf Sicherungskopien unverändert zu übertragen.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, (i) die Software einschließlich Dokumentation sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch auszuschließen, und (ii) die Software vor Dritten geheim zu halten und Mitarbeiter, die Zugang zur Software erhalten, entsprechend auf die bestehenden Geheimhaltungspflichten und Nutzungsbeschränkungen zu verpflichten.
  7. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das widerrufliche Recht ein, die dem Auftraggeber übertragenen Nutzungsrechte auf Dritte weiter zu übertragen. Hat der Auftraggeber die Software zusammen mit einem Gerät erworben, so darf er die Software nur zusammen mit diesem Gerät zur Nutzung an Dritte weitergeben. Der Auftraggeber hat mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, nach der sich der Dritte den Verpflichtungen aus diesem Vertrag unterwirft. Überlässt der Auftraggeber die Software einem Dritten, so ist der Auftraggeber für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den Auftragnehmer insoweit erpflichtungen freizustellen.

5. Mehrfachlizenz bzw. Netzwerklizenz

  1. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder an mehreren Arbeitsplätzen zeitgleich bedarf der Auftraggeber einer Mehrfachlizenz. Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist die Einräumung einer Einfachlizenz zuzüglich einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Auftraggeber von der mit der Einfachlizenz überlassenen Software erstellen darf.
  2. Im Rahmen der Mehrfachlizenz steht dem Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zu, die in der schriftlichen Bestätigung genannte Anzahl von Vervielfältigungen der Software zu erstellen, sowie die erstellten Vervielfältigungen gemäß den Regelungen für Einfachlizenzen zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
  3. Der Nutzung der Software an mehreren Geräten gleichzeitig steht die Nutzung in Netzwerken an mehreren Arbeitsplätzen gleich, ohne dass hierbei eine Vervielfältigung der Software erfolgt (Netzwerklizenz). Die Regelungen für Mehrfachlizenzen gelten für Netzwerklizenzen entsprechend. Die Anzahl der zulässigen Arbeitsplätze entspricht dabei der Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen.
  4. Der Auftraggeber wird die ihm vom Auftragnehmer zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Auftraggeber hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und dem Auftragnehmer auf Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber hat alphanumerische und sonstige Kennungen der Datenträger auf alle Vervielfältigungen unverändert zu übertragen.

6. Unbegrenzte Lizenz

  1. Zur Nutzung der Software an unbegrenzten Geräten oder an unbegrenzten Arbeitsplätzen zeitgleich bedarf der Auftraggeber einer unbegrenzten Lizenz. Voraussetzung für eine unbegrenzte Lizenz ist die Einräumung einer Einfachlizenz zuzüglich einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers über die Gewährung einer unbegrenzten Lizenz.
  2. Im Falle einer unbegrenzten Lizenz steht dem Auftraggeber das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zu, eine unbegrenzte Anzahl von Vervielfältigungen der Software zu erstellen, sowie
    die erstellten Vervielfältigungen gemäß den Regelungen für Einfachlizenzen
    zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
  3. Der Auftraggeber wird die ihm vom Auftragnehmer zusammen mit der unbegrenzten Lizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Auftraggeber hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und dem Auftragnehmer auf Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber hat alphanumerische und sonstige Kennungen der Datenträger auf alle Vervielfältigungen unverändert zu übertragen.

7. Demo-Software

  1. Demo-Software wird für eine den Demo-Software-Lizenzbedingungen entsprechend zeitlich und anwendungstechnisch begrenzte Nutzung gewährt. Außerhalb dieser zeitlich und anwendungstechnisch begrenzten Nutzung ist ein Einsatz der Test- oder Demo-Software nicht zulässig.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist bei Demo-Software jegliche Gewährleistung des Auftragnehmers ausgeschlossen, außer bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers.

8. Engineering-Software

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, eigene Programme oder Daten („Kundenapplikationen“ genannt), die er mit der Engineering-Software geschaffen hat, lizenzgebührenfrei zu vervielfältigen, zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
  2. Sofern bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Engineering-Software Anteile davon in die Kundenapplikationen einfließen, so gilt die lizenzgebührenfrei Vervielfältigunsberechtigung auch in Bezug auf diese Anteile der Engineering-Software. Anderweitig ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, Anteile von Engineering-Software herauszulösen.
  3. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen sind alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf diese Kundenapplikationen ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Runtime-Software

  1. Bindet der Auftraggeber Kundenapplikationen - insbesondere mit Hilfe von Engineering-Software - in Runtime-Software ein, so muss der Auftraggeber vor jeder Installation oder anderweitigen Vervielfältigung seiner Kundenapplikationen, die Runtime-Software oder Teile davon enthalten, oder die er mit einem Vervielfältigungsstück seiner Kundenapplikationen verbindet, eine Lizenz an der Runtime- Software entsprechend der beabsichtigten Nutzungsart gemäß dem dann gültigen Katalog des Auftraggebers erwerben.
  2. Überlässt der Auftraggeber die genannten Kundenapplikationen Dritten zur Nutzung, so gilt hinsichtlich der damit verbundenen Runtime-Software, dass der Auftraggeber in diesem Fall die Nutzung der Software vollständig aufgeben, sämtliche installierte Kopien der Software von seinen Geräten und Instanzen entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien löschen oder, auf Wunsch des Auftragnehmers, dem Auftragnehmer übergeben wird, sofern der Auftraggeber nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Jede Nutzung solcher aufbewahrten Kopien ist untersagt.
  3. Dieser Artikel gewährt kein Recht, aus Runtime-Software Teile herauszulösen.
  4. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen sind alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf diese Kundenapplikationen ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Open-Source-Software

  1. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen, gilt dieser Artikel 10 immer insofern dem Auftraggeber Open- Source-Software überlassen wird oder die Software Open-Source-Software- Komponenten beinhaltet, wobei sich dieser Artikel 10 dann nur auf den Anteil der Open-Source-Software-Komponente bezieht.
  2. In Bezug auf Open-Source-Software und gegebenenfalls von Open-Source-Software abgeleiteter Software gelten die Lizenzbedingungen, denen die Open-Source-Software unterliegt, immer vorrangig. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf die Verwendung von Open-Source-Software hinweisen und diesem die entsprechenden Lizenzbedingungen zugänglich machen.
  3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen und Kosten/Aufwendungen frei, die dem Auftragnehmer aus dem Einsatz der Open-Source-Software entstehen, insofern die Lizenzbedingungen für die Open-Source-Software dies nicht verbieten.
  4. Die Open-Source-Software darf von dem Auftraggeber und/oder dem Endkunden nur entsprechend den Open-Source-Software-Lizenzbedingungen genutzt, verbreitet, vervielfältigt und modifiziert werden. Insofern die Lizenzbedingungen für die Open-Source-Software nichts anderes vorsehen, entsteht dadurch ein direktes Vertrags- und Lizenzverhältnis zwischen (i) dem Auftraggeber und/oder dem Endkunden einerseits und (ii) dem ursprünglichenLizenzgeber der Open-Source-Software andererseits.
  5. Es ist dem Auftraggeber strengstens untersagt, ohne das ausdrückliche vorherige Einverständnis des Auftragnehmers, Software, die vom Auftragnehmer erstellt wurde oder Dritt-Software, die keine Open-Source-Software ist, in Open-Source-Software oder in von Open-Source-Software abgeleiteter Software in irgendeiner Form einfließen zu lassen.
  6. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen, jedoch unbeschadet anderslautender Bestimmungen in den Open-Source-Software-Lizenzbedingungen, sind alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf Open-Source-Software oder in Bezug auf von Open-Source-Software abgeleiteter Software ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Dritt-Software

  1. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen, gilt dieser Artikel 11 immer insofern dem Auftraggeber Dritt-Software überlassen wird.
  2. In Bezug auf Dritt-Software und gegebenenfalls von Dritt-Software abgeleiteter Software gelten die Lizenzbedingungen, denen die Dritt-Software unterliegt, immer vorrangig.
  3. Der Auftragnehmer wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Lizenzbedingungen überlassener Dritt-Software hinweisen, sowie die Dritt-Software-Lizenzbedingungen zugänglich machen.
  4. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer alle übertragbaren Gewährleistungen, Garantien, Entschädigungen und Haftungsansprüche, die der Dritt-Software-Hersteller dem Auftraggeber gewährt.
  5. Ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen und unbeschadet Artikel 11.4, sind alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf Dritt-Software oder in Bezug auf von Dritt-Software abgeleiteter Software ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Vergütung, Dauer, Kündigung

  1. Die Vergütung, die Dauer und die Art der Lizenz werden in dem Vertrag geregelt.
  2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ist die Vergütung durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer vorab zu entrichten.
  3. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen zwischen den Vertragspartnern werden die Einfachlizenz gemäß Artikel 4, die Mehrfachlizenz gemäß Artikel 5 und die unbegrenzte Lizenz gemäß Artikel 6 für eine unbegrenzte Zeit gewährt.

Software Support und Maintenance

  1. Jedweder Support in Bezug auf die Software, sei es vorbeugende oder korrektive Wartung der Software, das Anrecht auf Patches, Updates oder Upgrades, muss separat in einem Software Support und Maintenance Vertrag geregelt werden.
  2. Insofern die Vertragspartner keinen Software Support und Maintenance Vertrag abgeschlossen haben, so wird der Auftragnehmer für seine Dienstleistungen (Beratung, Software-Erstellung u.a.) von dem Auftraggeber nach Zeitaufwand vergütet.

14. Mängelhaftung

  1. Die Software, deren Lizenz der Auftraggeber erwirbt, ist dem Auftraggeber bestens bekannt.
  2. Die Mängelhaftung wird entsprechend der Artikel 9 und 10 der Geschäftsbedingungen geregelt.

15 Software-Audit

  1. Der Auftragnehmer darf die Nutzung der Software durch den Auftraggeber prüfen („Audit“), vorausgesetzt, der Auftragnehmer kündigt die Prüfung dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich an.
  2. Dieses Audit findet zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftraggebers statt, höchstens einmal pro Jahr, maximal während zwei Arbeitstagen, die Auditoren dürfen aus vernünftigen Gründen vom Auftraggeber verweigert werden, alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers werden gewahrt, alle personenbezogenen Daten werden entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen gewahrt und gesichert, die Audit-Ergebnisse werden vertraulich behandelt und der Auftragnehmer wird die betrieblichen Konsequenzen dieses Audits für den Auftraggeber so gering wie möglich halten.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei dem Audit des Auftragnehmers behilflich zu sein, den Auftragnehmer in angemessenem Rahmen zu unterstützen und dem Auftragnehmer hinreichenden Zugang zu Informationen zu gewähren.
  4. Zudem verpflichtet sich der Auftraggeber, gegebenenfalls zu wenig bezahlte Vergütung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten.
  5. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lizenzen des Auftraggebers, sowie den entsprechenden Vertrag zu Lasten des Auftraggebers außerordentlich zu kündigen.
  6. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer nicht für Kosten einzustehen hat, die dem Auftraggeber durch die Mithilfe bei einem Audit entstehen.


Ergänzungsklauseln zu Ziffer 1.4 AGB JUMO GmbH & Co. KG
Erstellung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (antreiben, messen, schalten, steuern)

Ergänzungsklauseln für die Erstellung von Softwareprodukten zu Artikel 1.4 AGB (PDF 131 kByte) Ausgabe 10/2018

Englische Version:
Supplemental Clauses in accordance with Section 1.4 General Terms and Conditions of Delivery and Service (pdf 136 kByte) Version 10/2018

1. Geltungsumfang

  1. Diese Ergänzungsklauseln gelten immer dann, wenn der Vertrag, teilweise oder ganzheitlich, die Planung und Erstellung von Software durch den Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers zum Gegenstand hat.
  2. Diese Ergänzungsklauseln haben einzig und alleine Bezug auf die Planung, Erstellung und Lieferung von Software durch den Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers.
  3. Alle Definitionen, die in den Geschäftsbedingungen und in anderen anwendbaren Ergänzungsklauseln gebraucht werden, werden in diesen Ergänzungsklauseln übernommen.
  4. Diese Ergänzungsklauseln ergänzen die Bestimmungen der Geschäftsbedingungen. Insofern es Widersprüche zwischen einer Bestimmung dieser Ergänzungsklausel und einer Bestimmung der Geschäftsbedingungen gibt, so hat die Bestimmung der Ergänzungsklausel Vorrang.

2. Vertragsgegenstand

  1. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer mit der Planung und Erstellung von (i) Standard-Software, (ii) Engineering-Software, (iii) Runtime-Software und/oder (iv) Embedded Software beauftragen (gemeinsam „Software“ genannt und in den Geschäftsbedingungen „Liefergegenstand“ genannt).
  2. Die Software kann Open-Source-Software-Komponenten beinhalten, worauf der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Planungs-Phase oder, falls dies erst zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich wird, in der Erstellungs-Phase hinweist.
  3. Die Software kann Dritt-Software-Komponenten beinhalten, worauf der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Planungs-Phase oder, falls dies erst zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich wird, in der Erstellungs-Phase hinweist.
  4. Die Software kann Kunden-Software-Komponenten beinhalten. In diesem Fall sind – ungeachtet jedweder anderslautender Bestimmungen der Geschäftsbedingungen – alle Mängel- und Haftungsansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf diese Kunden-Software-Komponenten ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Planung

  1. Der Auftraggeber nimmt in der Planungs-Phase die Dienste des Auftragnehmers in Anspruch, um die erforderlichen Vorbereitungen für den Datenverarbeitungs- Einsatz und die entsprechende Software-Erstellung zu treffen. Ziel der vom Auftragnehmer zu erbringenden Planungsleistung ist es, auf der Basis der während der Planungs-Phase zu ermittelnden Tatsachen und Anforderungen in laufender enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber alle wesentlichen erforderlichen Anforderungen zu vereinbaren, sei es in einem formellen Lastenheft bzw. Pflichtenheft oder in irgendeiner anderen formellen oder informellen Form („Anforderungsvereinbarung“ genannt). Diese Anforderungsvereinbarung bildet die Grundlage für die sich anschließende Software- Erstellung.
  2. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer in der Planungs-Phase die notwendigen Informationen über den Ist-Zustand in den vorgesehenen Anwendungsgebieten, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben für die Erarbeitung der Anforderungsvereinbarung. Zu diesem Zweck erfolgt während der gesamten Planungs-Phase eine unmittelbare und enge Koordination zwischen den vom Auftragnehmer erbrachten Diensten und den Wünschen, Vorschlägen und Soll-Vorgaben des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird daher in die Planungs-Phase vollumfänglich eingebunden und erhält damit die Möglichkeit, auf die Anforderungsvereinbarung in dem von ihm gewünschten Sinne Einfluss zu nehmen.
  3. Erkennt der Auftragnehmer während der Planungs-Phase, dass die vorgesehene Konfiguration im Hinblick auf die mittlerweile herausgearbeiteten Tatsachen, Anforderungen und Softwareeigenschaften modifiziert werden muss, wird er den Auftraggeber hierauf in angemessener Zeit hinweisen und ihm Alternativvorschläge unterbreiten. Der Auftraggeber wird über eventuelle Änderungen, die sich aufgrund solcher Hinweise für die Erarbeitung und den Inhalt der Anforderungsvereinbarung ergeben, unverzüglich entscheiden.

4. Erstellung

  1. Der Auftragnehmer wird die Software maßgeblich auf der Basis der Anforderungsvereinbarung erstellen.
  2. Im Rahmen der Erstellungs-Phase führt der Auftragnehmer die weitere Programmierung durch, insbesondere die Codierung, die Tests und die Integration. In regelmäßigen, angemessenen Abständen unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber über den Stand der Programmierungsarbeiten und die Einhaltung der Anforderungen an die Software. Sich abzeichnende Verzögerungen und Änderungserfordernisse werden dem Auftraggeber in angemessener Zeit mitgeteilt.
  3. Auch während der Erstellungs-Phase erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in angemessener Zeit alle Informationen, die dieser zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt.

5. Abnahme

  1. Jede erstellte Software unterliegt der Abnahme.
  2. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft seiner Leistung schriftlich anzeigen.
  3. Die Bedingungen, das Verfahren und die Dauer der Abnahme können in der Anforderungsvereinbarung festgelegt werden. Des Weiteren können in der Anforderungsvereinbarung Teilabnahmen für quantifizierbare und im Vergütungswert abgrenzbare Teilleistungen vereinbart werden.
  4. Abnahmen und Teilabnahmen bedürfen der Protokollierung. Nach erfolgreicher Durchführung der Abnahme erklärt der Auftraggeber die Abnahme durch Gegenzeichnung des Abnahmeprotokolls. Die Software-Erstellung gilt vierzehn (14) Tage nach schriftlicher Meldung der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer als erfolgt, wenn sich die Abnahme aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen verzögert.
  5. Für die Dauer der Beseitigung von Fehlern gilt die Abnahmeprüfung als unterbrochen. Der Auftragnehmer wird Fehler in angemessener Frist unentgeltlich beseitigen („Nachbesserung“ genannt) und die Beendigung der Nachbesserung dem Auftraggeber mitteilen. Anschließend wird die Abnahme erneut durchgeführt. Unwesentliche Mängel sind kein Grund für die Abnahmeverweigerung.
  6. Scheitert die Nachbesserung trotz einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten, angemessenen Frist mit der Androhung, die Leistung anschließend abzulehnen, ist der Auftraggeber berechtigt, von der Erstellungs-Phase zurückzutreten.
  7. Die Vertragspartner können in der Planungs-Phase und in der Erstellungs-Phase gemeinsam Teilabnahmen für quantifizierbare und im Vergütungswert abgrenzbare Teilleistungen vereinbaren, die entsprechend diesem Artikel 5 einzeln abgenommen werden müssen, um den guten weiteren Verlauf der Erstellungs-Phase abzusichern. In diesem Fall gelten die Artikel 5.5 und 5.6 nur für die noch nicht abgenommene Teilleistungen.

6. Projektmanagement

  1. Insofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, benennen sie für die Planungs-Phase und die Erstellungs- Phase Projektverantwortliche, die zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen in allen Projektangelegenheiten bevollmächtigt sind, und treffen eine Vertretungsregelung für deren Verhinderung. Die Projektverantwortlichen überwachen und koordinieren die Projektarbeiten laufend und unterrichten sich über deren Fortgang in regelmäßigen Besprechungen. Sie treffen die vorgenannten Absprachen schriftlich.
  2. Die Vertragspartner stellen ausreichend und qualifiziertes Personal zur gegenseitigen Kooperation zur Verfügung. Die Vertragspartner sind sich der Tatsache bewusst, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit im Rahmen der Planungs-Phase und der Erstellungs-Phase die intensive Einbindung des Auftraggebers erfordert.

7. Vergütung

  1. Die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung wird im Preisteil des Vertrages geregelt. Alle genannten Preise bzw. Verrechnungssätze gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der am Tag der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Höhe.
  2. Insofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, werden alle Leistungen des Auftragnehmers nach Aufwand gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen „JUMO Serviceverrechnungssätzen“ vergütet. Diese sind dem Vertrag als Anlage beigefügt.
  3. Im Fall des zufälligen Untergangs seiner Leistungen oder Teilen hiervon vor Abnahme steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch in Höhe der bisher erbrachten Leistungen zu.

8. Änderungen

  1. Hält der Auftraggeber während der Erstellungs-Phase technische Änderungen für sachdienlich oder erforderlich, wird er den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall hat eine Abstimmung zwischen den Vertragspartnern über die sich hieraus ergebenden Modifikationen des Vertragsinhaltes und der Vertragsabwicklung stattzufinden. Kommt es nicht zu einer Einigung, verbleibt es bei den ursprünglichen Vereinbarungen.
  2. Werden Termine oder Inhalt bzw. Umfang der Anforderungsvereinbarung nach Vertragsabschluss einvernehmlich geändert, kann von jeder Partei die einvernehmliche Anpassung der Vergütung und des Zeitplans verlangt werden. Es gelten hierfür die bei Vertragsabschluss zur Bewertung der Leistungen des Auftragnehmers zugrunde gelegten Maßstäbe. Es besteht kein Recht zur einseitigen Anordnung von Änderungen seitens des Auftraggebers.

9. Mängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Software keine Sachmängel aufweist, die ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
  2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen.
  3. Der Auftragnehmer wird – unbeschadet Artikel 9.12 – alle vom Auftraggeber gemeldeten reproduzierbaren Fehler der Software, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, gemäß der Artikel 9.5 und 9.6. nachbessern.
  4. Der Auftraggeber wird eventuelle Sachmängel so detailliert wie möglich beschreiben.
  5. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers (i) durch Fehlerbeseitigung, (ii) durch Überlassung eines neuen Softwarestandes oder (iii) dadurch, dass der Auftragnehmer Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Ein neuer Softwarestand ist vom Auftraggeber zu übernehmen, es sei denn, dies führt zu für ihn unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
  6. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer. Wählt der Auftragnehmer eine Nachbesserung beim Auftraggeber, so hat der Auftraggeber eine geeignete Umgebung, sowie geeignetes Bedienungspersonal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist, um die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die bei ihm vorhandenen zur Nachbesserung benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
  7. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich und detailliert schriftlich zu rügen.
  8. Für Software, die zu Test-, Demo -oder Validierungszwecken überlassen ist, haftet der Auftragnehmer jedoch nur, wenn er den Sachmangel arglistig verschwiegen hat, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers.
  9. Die Sachmängelhaftung erstreckt sich nicht:
    -auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Software vorgesehenen und in der Dokumentation angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden;
    - bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch;
    - bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;
    - bei Schäden, die nach der Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind;
    - auf unsachgemäße Änderungen oder Erweiterungen der Software – und die daraus entstehenden Folgen – durch den Auftraggeber oder Dritte.
  10. Im Falle von Embedded Software bestehen Ansprüche wegen Mängel nur, wenn diese auf der im Vertrag genannten Referenz-Hardware oder Ziel- Hardware reproduzierbar sind. Ist ein vom Auftraggeber angezeigter Fehler nicht reproduzierbar, auf eine falsche Bedienung des Auftraggebers zurück zu führen oder aus einem sonstigen Grund von der Mängelhaftung ausgeschlossen, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Prüfung eine angemessene Vergütung sowie Erstattung der hierbei entstandenen Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
  11. Sind gelieferte Datenträger mangelhaft, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass der Auftragnehmer die fehlerhaften durch fehlerfreie Exemplare ersetzt.
  12. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das anwendbare Gesetz längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  13. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  14. Unbeschadet Artikel 10 sind weitergehende oder andere als die in diesem Artikel 9 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels ausgeschlossen.

10. Gewerbliche Schutzrechte

  1. Soweit im Rahmen der Planungs-Phase oder in der Erstellungs-Phase gewerbliche Schutzrechte entstehen, verbleiben diese – unbeschadet Artikel 11 – vollumfänglich beim Auftragnehmer.
  2. Insofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Auftragnehmer erstellte und vertragsgemäß genutzte Software gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Artikel 9.12 bestimmten Frist wie folgt:
    - Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffende Software
    • entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
    • sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder
    • austauschen.
    Ist dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu;
    - Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Artikel 9 der Geschäftsbedingungen;
    - Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  3. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  4. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Software vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten oder Kunden- Software eingesetzt wird.

11. Gewerbliche Schutzrechte Dritter

  1. Insofern die Software Dritt-Software-Komponenten enthält, so verbleiben die gewerbliche Schutzrechte bezüglich dieser Dritt-Software-Komponenten ausschließlich bei dem Hersteller dieser Dritt-Software.
  2. Insofern die Software Open-Source-Software-Komponenten enthält, so wird die Regelung der gewerbliche Schutzrechte bezüglich dieser Open-Source-Software-Komponenten entsprechend den Nutzungsbedingungen dieser Open-Source-Software gehandhabt, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber übergeben wird.

12. Lizenzbedingungen

  1. Alle Nutzungs- und Lizenzbedingungen bezüglich der Software werden in den Ergänzungsklauseln „Überlassung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (antreiben, messen, schalten, steuern)“, abrufbar unter http://EG13.jumo.info geregelt.