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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen JUMO GmbH & Co. KG

JUMO GmbH & Co. KG
Moritz-Juchheim-Straße 1
36039 Fulda

Telefon: +49 661 6003-0
Telefax: +49 661 6003-500
E-Mail: mail@jumo.net

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Mo. - Do. 07:00 Uhr - 16:30 Uhr
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Kommanditgesellschaft Sitz: 36039 Fulda HRA 302
Persönlich haftende Gesellschafterin: M. K. JUCHHEIM GmbH, Sitz: 36039 Fulda, Registergericht Fulda HRB 17
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Bernhard Juchheim, Dipl.-Kfm. Michael Juchheim
Ust-Id-Nr.: DE 112411234

Bankdaten

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen zum Download (pdf 66 kByte) Ausgabe 01/2010

English version:
General Terms of Business Relations (pdf 76 kByte) Version 09/2010

1. Geltungsumfang

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen uns und unseren Kunden. Neufassungen der Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nach ihrer Übersendung nicht binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht. Wir werden den Kunden bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
  2. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 
  3. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Vertragsabreden, mündlichen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstigen mündlichen Absprachen nicht befugt;ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen insofern unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zusätzlich die Ergänzungsklauseln für die Überlassung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (Antreiben, Messen, Schalten, Steuern), auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
  5. Die vorliegenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  6. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
  7. Im Einzell getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  8. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebot und Auftragsbestätigung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.
  2. Die Angaben zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z. B. Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Urheberrecht und Eigentümervorbehalt an Zeichnungen u. ä.

  1. Wir behalten uns das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Kunde darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an uns zurückzugeben.
  2. Sofern diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind, behalten wir außerdem an diesen Unterlagen auch unser Urheberrecht vor.

4. Lieferzeit und Verzug

  1. Die Verbindlichkeit von Lieferterminen und Fristen setzt voraus, dass der Kunde uns Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seiner Mitwirkung, wo diese benötigt wird, oder mit seinen sonstigen wesentlichen Vertrags-, insbesondere Zahlungspflichten nicht in Verzug gerät.
  2. Im Falle von höherer Gewalt, unabwendbaren Umständen, wie beispielsweise Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitiger oder nicht einwandfreier Selbstbelieferung sowie sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Betriebsstörungen verlängern sich verbindliche Liefertermine und Fristen angemessen. Sind wir aufgrund von höherer Gewalt an der Lieferung für mehr als einen Monat seit dem vereinbarten Lieferdatum gehindert, sind sowohl wir als auch der Kunde unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung ohne unser Verschulden unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, falls die genannten Ereignisse auf unseren Betrieb oder den Inhalt unserer Leistung so wesentlich einwirken, dass wir an der Ausführung des Vertrages gehindert sind. Gegenüber Verbrauchern verpflichten wir uns, über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und die bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzugewähren.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Ansprüche oder Rechte des Kunden können daraus nicht hergeleitet werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an Teillieferungen kein Interesse hat und die vereinbarte Leistungszeit überschritten ist. Beanstandungen der Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.
  5. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Nettowert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 9. dieser Bedingungen.

 

5. Abnahme und Gefahrübergang

  1. Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Kunde den Liefergegenstand innerhalb von acht Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.
  2. Hat der Kunde eine Bestellung auf Abruf erteilt, muss er den Liefergegenstand – bei Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle – innerhalb von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen, falls die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbart haben.
  3. Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Kunden nach Ablauf der Fristen der vorherigen Absätze 5.1 und 5.2 oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Kunden oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nehmen wir Ware aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Lieferwerk zuzüglich der Mehrwertsteuer in der im Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe ohne Verpackung. Die Verpackung wird nach unserer Wahl berechnet.
  2. Geldforderungen sind mit Rechnungsstellung fällig und zur Vermeidung von Verzugszinsen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
  3. Bei Werkverträgen für Schaltanlagen werden die Kosten wie folgt fällig:
    1/3 14 Tage nach dem Datum der Auftragsbestätigung,
    1/3 nach der Hälfte der zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Auslieferungstermin liegenden Zeitraums,
    1/3 innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung.
  4. Wir behalten uns vor, von einem Kunden die Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Vertragspreises bei Auftragsannahme zu verlangen.
  5. Die Preise gelten vier Monate ab Zugang unserer Auftragsbestätigung. Verändert sich ein Kostenbestandteil innerhalb der Gesamtkosten (z. B. Personalkosten bzw. Stundenverrechnungssätze oder nachweisliche drittbezogene Materialkosten), so ist der Preis von uns anteilmäßig anzupassen, jedoch nur proportional hinsichtlich des entsprechenden Kostenelements. Der sich hieraus ergebende neue Preis findet ab dem ersten des auf den Zugang der schriftlichen Mitteilung folgenden Kalendermonats Anwendung.
  6. Sind Ratenzahlungen vereinbart, so ist die jeweilige Rate, sofern kein bestimmter Zahltag vereinbart ist, jeweils bis zum 3. Werktag der jeweiligen Zahlungsperiode im Voraus zu entrichten. Gerät der Kunde mit mehr als einer Rate in Zahlungsverzug, so ist die gesamte Restforderung fällig. Das gilt auch, wenn Ratenzahlung nach Fälligkeit vereinbart wird. Unser Recht, Verzugszinsen zu berechnen, bleibt von einer Ratenzahlungsvereinbarung nach Fälligkeit unberührt.
  7. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung auf dem selben Liefervertrag beruht.
  8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  9. Im Falle von Änderungswünschen des Kunden nach Vertragsabschluss behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise sowie der bereits vereinbarten Liefertermine vor

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst bei vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen gegen den Kunden in einer laufenden Rechnung aufgenommen werden oder der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Kunde, der uns bei der Bestellung anzeigt, dass er Wiederverkäufer ist, ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
  2. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in voller Höhe (Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der Verarbeitung bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt.
  3. Der Kunde ist bis zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzuziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen, soweit davon unsere Rechte berührt sind.
  4. Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  5. Für den Fall, dass der Nenn- bzw. Schätzwert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten 150 % der zu sichernden Forderungen übersteigt, verpflichten wir uns, den überschießenden Teil auf Verlangen des Kunden freizugeben. Die Entscheidung, welche von mehreren Sicherheiten freigegeben wird, steht in unserem freien Ermessen.
  6. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

8. Leistungsstörungen und Rücktritt

  1. Wird durch den Kunden eine unangemessen kurze Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt, so wird dadurch keine angemessene Frist in Gang gesetzt. 
  2. Eine unverschuldete Pflichtverletzung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt nach den §§ 323, 324 BGB, es sei denn, die Pflichtverletzung besteht in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache oder der Herstellung eines mangelhaften Werkes.
  3. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde nur innerhalb einer angemessenen Frist den Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist zudem ausgeschlossen, wenn der Kunde die nach Ablauf der Nachfrist von uns angebotene Leistung annimmt.
  4. Der Kunde hat für jede verschuldete Verschlechterung der zurückzugewährenden Leistung ab dem Zeitpunkt der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis vom Bestehen des Rücktrittsrechts Wertersatz zu leisten.

9. Haftung

  1. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
    - bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns
    - bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
    - bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
    - bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    - in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    - bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
  2. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

 

10. Mängelhaftung

  1. Veranlasst der Kunde eine Überprüfung von uns gelieferter Waren unter Rüge eines angeblichen Sachmangels, so können wir für jedes überprüfte Gerät eine Bearbeitungsgebühr berechnen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist und dies auch für den Kunden erkennbar war.
  2. In folgenden Fällen ist die Mängelhaftung ausgeschlossen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Abnutzung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind, von uns nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten. Dieser Ausschluss gilt nicht in Fällen gemäß vorstehender Ziffer 9.
  3. Beratungen des Kunden, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt haben oder eine mündliche Beratung schriftlich bestätigt haben. Für eine Eignung der Ware für bestimmte Zwecke haften wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert ist.
  4. Im Falle der Durchführung von Reparatur- und Serviceaufträgen sind die Mängelhaftungsansprüche des Kunden auf die beauftragte und durchgeführte Leistung beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht in Fällen gemäß vorstehender Ziffer 9.
  5. Alle diejenigen Liefergegenstände sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
  6. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden wir im Inland unsere Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, werden wir entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder dem Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für uns nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl wir als auch der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen von Ziffer 9. sowie dieser vorliegenden Ziffer 10. entsprechend, wobei Ansprüche des Kunden nur dann bestehen, wenn dieser uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Kunde den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen ist.

11. Verjährung

  1. Werkvertragliche Mängelansprüche sowie kaufvertragliche Mängelansprüche eines Unternehmers, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gegen uns verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. ab Abnahme des Werkes, es sei denn, der Anspruch beruht auf
    1. vorsätzlicher Pflichtverletzung,
    2. Rückgriffsansprüchen des Käufers gemäß § 478 BGB,
    3. einer Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache durch uns oder
    4. auf arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  2. Abweichend von der Verjährungsregelung nach Ziffer 1 unterliegen werkvertragliche Mängelansprüche sowie kaufvertragliche Mängelansprüche eines Unternehmers, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gegen uns der gesetzlichen Verjährung
    1. bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs-oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
    2. bei einem Werk, dessen Erfolg nicht in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung einer Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht und
    3. bei einer Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
    Desgleichen gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, wenn der Mangel der Kaufsache
    1. in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
    2. in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht.

12. Montage und Serviceleistungen

  1. Montagearbeiten und Serviceleistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen) sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu vergüten. Die Vergütung umfasst insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung sowie die üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
  2. Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeit stellen wir gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.
  3. Der Kunde stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur Verfügung. Weiterhin stellt der Kunde für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung. Er hat zum Schutz unseres Besitzes und des Montage- bzw. Servicepersonals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde. Erfordert die Eigenart des Betriebes des Kunden besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das Montage- bzw. Servicepersonal, so stellt er auch dieses zur Verfügung.
  4. Unser Montagepersonal und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die nicht in Erfüllung unserer Verpflichtung zur Lieferung und der Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit uns von dem Kunden oder einem Dritten veranlasst werden. Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Arbeiten, haften wir nicht.
  5. Wird die Montage durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften zu beachten.
  6. Bei der Durchführung von Serviceleistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen) können wir aufgrund unserer Erfahrung und technischen Einschätzung nach freiem Ermessen entscheiden, ob wir die Serviceleistung im Betrieb des Kunden oder in unserem eigenen Betrieb durchführen. Soll der Service in unserem Betrieb durchgeführt werden, übersendet der Kunde uns den Gegenstand. Nach durchgeführtem Service senden wir den Gegenstand an ihn zurück. Die Gefahr von Verlust oder Beschädigung trägt der Kunde, ebenso die Transportkosten.
  7. Sofern der Kunde nicht anzeigt, dass er Änderungen vorgenommen hat, werden die Geräte nach dem Service in der serienmäßigen Konfiguration zur Verfügung gestellt. Falls uns der Kunde geänderte Einstellungen und Programme anzeigt, werden wir den Gegenstand bei Durchführung der Serviceleistung entsprechend konfigurieren und programmieren. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, diese Einstellung zu überprüfen. Eine Gewähr übernehmen wir dafür nicht. Desweiteren übernehmen wir keine Verantwortung für die Funktion nach Einbindung unseres Produktes in die Anlage.
  8. Unser Servicetechniker ist zu Serviceleistungen an anderen Teilen als den von uns gelieferten nur befugt, wenn eine schnelle und einfache Lösung zu erwarten ist und der Kunde ausdrücklich einen entsprechenden Zusatzauftrag erteilt.
  9. Unser Techniker kann den Service abbrechen, wenn sich herausstellt, dass er keine Abhilfe in der erwartet kurzen Zeit schaffen kann. Der Kunde hat auch in diesem Falle die zeitabhängige Vergütung sowie das für die Erledigung des Zusatzauftrages verwendete Material zu bezahlen. Hätte der Techniker die Serviceleistungen nach fachmännischem Urteil doch in der erwartet kurzen Zeit erbringen können und hat er dies grob fahrlässig nicht erkannt oder vorsätzlich gehandelt, schuldet der Kunde keine Zahlung für die abgebrochene Serviceleistung.
  10. Es ist Sache des Kunden zu prüfen, ob durch die Erteilung und Durchführung eines Zusatzauftrages Ansprüche aus Lieferungs- und Wartungsverträgen mit Dritten beeinträchtigt werden oder verloren gehen. Wir übernehmen hierfür keine Haftung.
    1. Der Kunde hat bei der Anlieferung von Instand zu haltenden Geräten sowie Retourenlieferungen stets die Gefahrstoffverorddnung in ihrer jeweils gültigen Version strikt zu beachten.
    2. Insbesondere hat der Kunde auch solche Geräte, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen gefüllt oder in sonstiger Art in Berührung gekommen sind, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu verpacken und zu kennzeichnen. Außerdem muss der Kunde im Serviceauftrag auf die Verbindung des Gerätes mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausdrücklich hinweisen und erforderlichenfalls ein Sicherheitsdatenblatt gemäß EU-Richtlinie 91/155/EWG beifügen.
    3. Falls es sich nicht um solche von uns hergestellten Geräte handelt, für die wir weiterhin mängelhaftungsverpflichtet sind, können wir die Annahme eines Serviceauftrages über Geräte gemäß vorstehendem Absatz (2) jederzeit unter Hinweis auf die Verbindung mit gefährlichen Arbeitsstoffen ablehnen.
    4. Bei Nichtbeachtung der Gefahrstoffverordnung behalten wir uns die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche vor; die gilt nicht, falls der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussvorschriften

  1. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der Sitz unseres Stammwerkes in Fulda oder des in der Auftragsbestätigung angegebenen Außenbüros bzw. der Niederlassung; Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Fulda.
  2. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    Sollten sich Bedingungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Der Kunde und wir werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bedingungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nah wie möglich kommen. Dieses Schriftformerfordernis gilt ebenfalls für die Aufhebung dieser Schriftform.

 


Ergänzungsklauseln zu Ziffer 1.4 AGB JUMO GmbH & Co. KG

Ergänzungsklauseln zu Ziffer 1.4 AGB zum Download (pdf 44 kByte) Ausgabe 08/2010

English version:
Supplemental Clauses to Number 1.4 General Terms of Business (pdf 47 kByte) Version 08/2010

1. Gegenstand der Ergänzungsklauseln

  1. Diese Ergänzungsklauseln dienen zur Ergänzung und Abänderung der „Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen“ der JUMO GmbH & Co. KG im folgenden „AGB“ genannt - nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Gegenstand dieser Ergänzungsklauseln ist Software, die regelmäßig als Teil eines Produktes mit überlassen wird.
  3. Mit diesen Ergänzungsklauseln übernimmt der Lieferer keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Serviceleistungen. Solche bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

2. Gefahrübergang

Ergänzend zu Ziff. 5.3 AGB gilt:
Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B das Internet) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferers (z. B. seinen Server beim Download) verlässt.

3. Haftung für Datenverlust

Ergänzend zu Ziff. 9 AGB gilt:
Verursacht ein Mangel der überlassenen Software beim Besteller einen Verlust oder eine Beschädigung von Daten und Programmen, so haftet der Lieferer nur in dem aus Ziff. 9.1 bis 9.7 AGB ersichtlichen Rahmen.

4. Dokumentation

Eine zu einer Software gehörenden Dokumentation erwirbt der Besteller getrennt von der Software, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich, dass die Dokumentation zusammen mit der Software geliefert wird.

5. Einfachlizenz

  1. Dem Besteller werden die gemäß Auftragsbestätigung oder Software-Produktschein vereinbarten Nutzungsrechte an der Software eingeräumt.
  2. Der Lieferer räumt dem Besteller das zeitlich unbegrenzte und nicht ausschließliche Recht ein, die Software mit den gegebenenfalls in der Auftragsbestätigung oder in dem Software-Produktschein genannten Geräten zu nutzen, wobei jede dem Besteller überlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem Gerät genutzt werden darf (Einfachlizenz). Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
  3. Der Besteller darf von der Software Vervielfältigungen erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden dürfen (Sicherungskopien). Im übrigen darf der Besteller die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz vervielfältigen.
  4. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurück zu entwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Besteller darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf Sicherungskopien unverändert zu übertragen.
  5. Der Lieferer räumt dem Besteller das widerrufliche Recht ein, die dem Besteller übertragenen Nutzungsrechte auf Dritte weiter zu übertragen. Hat der Besteller die Software zusammen mit einem Gerät erworben, so darf er die Software nur zusammen mit diesem Gerät zur Nutzung an Dritte weitergeben. Der Besteller hat mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, nach der sich der Dritte den Verpflichtungen aus diesem Vertrag unterwirft. Überlässt der Besteller die Software einem Dritten, so ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den Lieferer insoweit von Verpflichtungen freizustellen.

6. Mehrfachlizenz

  1. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder an mehreren Arbeitsplätzen zeitgleich bedarf der Besteller einer Mehrfachlizenz. Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist die Einräumung einer Einfachlizenz zuzüglich einer schriftlichen Bestätigung des Lieferers über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Besteller von der mit der Einfachlizenz überlassenen Software erstellen darf. Im Rahmen der Mehrfachlizenz steht dem Besteller das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zu, die in der schriftlichen Bestätigung genannte Anzahl von Vervielfältigungen zu erstellen sowie die erstellten Vervielfältigungen gemäß den Regelungen für Einfachlizenzen zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
  2. Der Nutzung der Software an mehreren Geräten gleichzeitig steht die Nutzung in Netzwerken an mehreren Arbeitsplätzen gleich, ohne dass hierbei eine Vervielfältigung der Software erfolgt (Netzwerklizenz). Die Regelungen für Mehrfachlizenzen gelten für Netzwerklizenzen entsprechend. Die Anzahl der zulässigen Arbeitsplätze entspricht dabei der Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen.
  3. Der Besteller wird die ihm vom Lieferer zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Besteller hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und dem Lieferer auf Verlangen vorzulegen. Der Besteller hat alphanumerische uns sonstige Kennungen der Datenträger auf alle Vervielfältigungen unverändert zu übertragen.

7. Mängelhaftung

Ergänzend zu Ziff. 10 AGB gilt:

  1. Lieferer und Besteller stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Als Mangel der Software gelten solche vom Besteller nachgewiesene, reproduzierbare und - soweit der Mangel nicht im Fehlen einer garantierten Beschaffenheit besteht - nicht unerhebliche Abweichungen von der dazugehörigen Dokumentation, die in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version auftreten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Dokumentation zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Dokumentation angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
  2. Sind gelieferte Datenträger mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass der Lieferer die fehlerhaften durch fehlerfreie Exemplare ersetzt.
  3. Im übrigen hat der Lieferer nach seiner Wahl durch Überlassung eines neuen Ausgabestandes (Update) den Fehler zu beseitigen oder eine neue Version (Upgrade) als Ersatz zu überlassen. Bis zur Überlassung eines Update bzw. Upgrade stellt der Lieferer dem Besteller eine Zwischenlösung zum Umgehen des Fehlers bereit, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller wegen des Fehlers unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Schlägt die Fehlerbeseitigung fehl, hat der Besteller das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferer dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz überlassenen Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.
  4. Die Feststellung und Beseitigung des Fehlers erfolgen nach Wahl des Lieferers beim Besteller oder beim Lieferer. Wählt der Lieferer eine Fehlerbeseitigung beim Besteller, so hat der Besteller Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände mit geeignetem Bedienungspersonal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist, um die Fehlerbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Der Besteller hat dem Lieferer die bei ihm vorhandenen zur Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferer kann vom Besteller Erstattung der im Rahmen einer beim Besteller durchgeführten Fehlerbeseitigung entstandenen Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
  5. Ist ein vom Besteller angezeigter Fehler nicht reproduzierbar, auf eine falsche Bedienung des Bestellers zurück zu führen oder aus einem sonstigen Grund von der Mängelhaftung ausgeschlossen, so kann der Lieferer vom Besteller für die Prüfung eine angemessene Vergütung sowie Erstattung der hierbei entstandenen Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
  6. Für Software, die der Besteller oder ein Dritter über eine vom Lieferer dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, leistet der Lieferer nur bis zur Schnittstelle Gewähr.
  7. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt, insbesondere mit den beim Besteller eingesetzten Software- und Hardwareprodukten.
  8. Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schadensfolgen durch Fehler der Software zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere dem Lieferer unverzüglich Fehler anzuzeigen und für die Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen.